Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Insgesamt zielt die Verordnung darauf ab, den reibungslosen und sicheren Betrieb der Vertrauensinfrastruktur und der E-ID als elektronischer Nachweis zu garantieren und dabei sowohl Sicherheit (insbesondere Vertrauenswürdigkeit) als auch Inklusion zu wahren. Dies wird durch technische Bedingungen und Verfahrensregeln gewährleistet. Ein Fokus liegt dabei auf der Sicherheit, um Missbrauch oder Manipulation zu verhindern und Vertrauen in das System zu schaffen und zu bewahren.

Die Verordnung regelt die Grundregeln für die Errichtung und den Betrieb der Register und der Anwendungen zur Aufbewahrung und Vorweisung (elektronische Brieftasche)2 sowie zur Überprüfung von elektronischen Nachweisen (Check-App des Bundes) (Buchstabe a). Die Verordnung regelt ferner den gesamten Prozess rund um die elektronische Identität (E-ID). Dazu gehören der Antrag auf Ausstellung, die Überprüfung der Identität der antragstellenden Person, die eigentliche Ausstellung sowie die Bedingungen, unter denen eine E-ID widerrufen werden kann (Buchstabe b). Sodann wird festgelegt, wie personenbezogene Daten aufbewahrt und wann bzw. wie sie gelöscht werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Daten, die im Zusammenhang mit einer E-ID und anderen elektronischen Nachweisen erhoben werden (Buchstabe c).

2. Kapitel: Vertrauensinfrastruktur

Die Vertrauensinfrastruktur und weitere dazugehörende Dienste sind eine Fachanwendung des Bundesamtes für Justiz (BJ). Das BJ tritt als Auftraggeber gegenüber dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) auf und trägt die Gesamtverantwortung.

1. Abschnitt: Portal zur Bearbeitung von Registerdaten

Art. 2 Zweck und Betrieb

Damit Einträge im Basis- und Vertrauensregister möglich sind, wird für Ausstellerinnen und Verifikatorinnen von elektronischen Nachweisen ein elektronisches Portal zur Verfügung gestellt (Portal). Dieses Portal soll ähnlich wie bei anderen Registrierungsplattformen die erforderlichen Daten für die Eintragung in den Registern abfragen. Das BJ ist zuständig für das Portal.

Die Registrierung erfolgt dabei über das vom Eidgenössischen Finanzdepartement bereitgestellte e-Portal. Dort steht eine dedizierte Anwendung zur Verfügung, über die die

2 Die elektronische Brieftasche trägt den geschützten Namen «swiyu».