Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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fort-Zahlungsdiensten» (z. B. mittels Kreditkarten) vorgesehen. Damit sollen aufwändige Prüfprozesse, allfällige Löschung aus den Registern und Inkassoverfahren verhindert werden.
2. Abschnitt: Basisregister
Art. 4 Inhalt
Die Ausstellerin oder Verifikatorin von elektronischen Nachweisen verfügt nach der Registrierung auf dem Portal Zugang zum Basisregister. Sie kann über eine technische Schnittstelle Daten im Basisregister eintragen, die dazu dienen, die Authentizität und Integrität ihrer ausgestellten elektronischen Nachweise sicherzustellen. Zu diesen Daten gehören öffentliche kryptografische Schlüssel und Angaben zu den widerrufenen elektronischen Nachweisen. Die Ausstellerin erhält einen geschützten Zugang zum Basisregister, damit sie ihre widerrufenen Nachweise verwalten kann. Neben Ausstellerinnen können auch Verifikatorinnen Daten im Basisregister eintragen. Die Ausstellerin oder Verifikatorin erhält bei der Eintragung ihrer Daten einen anonymen identifizierbaren Kennwert (Identifikator). Ihren jeweiligen Identifikator generiert sie durch ein technisches Zusammenspiel mit dem BIT. Für die Verwaltung der eingetragenen Daten ist sie selbst verantwortlich. Aus dem Identifikator sind keine personenbezogenen Rückschlüsse auf die Ausstellerin oder Verifikatorin möglich.
Die Inhalte des Basisregisters sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Der Abruf der öffentlichen Daten ist über eine Schnittstelle ohne Registrierung möglich und für die Überprüfung der kryptografischen Gültigkeit elektronischer Nachweise notwendig. Die von einer Ausstellerin oder Verifikatorin im Basisregister eingetragenen Daten sind vor der Bearbeitung durch Dritte geschützt, so dass insbesondere nur die Ausstellerin oder Verifikatorin die Daten bearbeiten kann und sichergestellt ist, dass die Echtheit der Daten jederzeit gewährleistet ist.
Art. 5 Änderung und Löschung von Daten durch die Ausstellerin oder Verifika-
torin
Die Ausstellerin oder Verifikatorin von elektronischen Nachweisen verfügt frei über die von ihr im Basisregister eingetragenen Informationen. Sie kann über das Portal veranlassen, dass ihre eingetragenen Daten aus dem Basisregister jederzeit geändert oder gelöscht werden. Im Falle einer Löschung werden der ihr zugewiesene Identifikator, ihre kryptografischen Schlüssel und die Daten über den Widerruf einzelner Nachweise gelöscht. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Nachweise kann in diesem Fall nicht mehr überprüft werden, da die dafür benötigten Informationen nicht mehr vorhanden sind.
Die Ausstellerin oder Verifikatorin muss nachweisen, dass sie die rechtmässige Besitzerin des Eintrages ist, insbesondere durch den Identifikator oder erforderlichen privaten kryptografischen Schlüssel. Dieser Prüfschritt erfolgt grundsätzlich automatisiert. Kann dieser Nachweis nicht mehr erbracht werden, beispielsweise aufgrund des Verlusts der privaten Schlüssel, ist eine anderweitige Glaubhaftmachung notwendig, wie