Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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Ausstellerinnen und Verifikatorinnen sämtliche Tätigkeiten ausführen sowie die Gebühren bezahlen können. Mittelfristig soll das Once-Only-Prinzip durch die Integration in andere Portale resp. die Verknüpfung mit bestehenden Datensätzen realisiert werden.

Art. 3 Bei der Registrierung erfasste Daten

Absatz 1

Für die Registrierung müssen Ausstellerinnen und Verifikatorinnen von elektronischen Nachweisen folgende Angaben erfassen:

• Wenn sie eine natürliche Person ist: Vorname(n) und Name(n)

• Wenn sie eine juristische Person oder Personengesellschaft ist:

o Firma, Sitz und Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer3;

o Adresse;

o E-Mail-Adresse;

o Telefonnummer;

o Zahlungsinformationen.

Mittelfristig wird geprüft, ob das UID-Register direkt als Datenlieferant herangezogen werden kann. Während der Vernehmlassung wird geprüft, ab wann diese Schnittstelle umsetzbar wäre. Ausserdem wird ein Abgleich mit dem eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister evaluiert, damit auch Angaben wie der Sitz einer juristischen Person oder Personengesellschaft automatisiert übernommen werden kann. Gemäss Artikel 15a der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister4 teilt das BJ fehlerhafte Daten dem Bundesamt für Statistik mit.

Absatz 2

Die Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder sonstige Kontaktangaben für die Registration werden in den Registern nicht erfasst, sondern beim BIT gespeichert. Diese Daten sind nicht öffentlich einsehbar und dienen allein zur Registrierung und Verwaltung der Stammdaten resp. der Geschäftskundenbeziehung im System. Die Erhebung von Zahlungsinformationen ist erforderlich, da von den Ausstellerinnen und Verifikatorinnen Gebühren für die Daten erhoben werden, die sie in das Basisregister eintragen, sowie für die Daten, deren Eintragung in das Vertrauensregister sie beantragen (Artikel 38). Es sind ausschliesslich direkte Abrechnungsmittel mit Hilfe von «So-

3 SR 431.03

4 SR 431.841