Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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Am 30. April 2024 verabschiedete der Europäische Rat die vorgeschlagene Änderung der eIDAS-Verordnung. Der von der Kommission vorgegebene Rahmen basiert auf den Grundsätzen von Self-Sovereign Identity (SSI). Er ist aber technologisch neutral, wenn es um die genaue Umsetzung dieser Grundsätze geht. Zwischen dem 12. August 2024 und dem 9. September 20241 sowie zwischen dem 29. November 2024 und dem 2. Januar 2025 eröffnete die Kommission die Konsultation für jeweils fünf Entwürfe zu Durchführungsverordnungen der EU-Kommission, die dazu dienen, die verabschiedeten Änderungen der eIDAS-Verordnung umzusetzen. Die Umsetzungsakte beziehen sich insbesondere auf technische Standards, Verfahrensfragen und Formate, um die Interoperabilität, das Vertrauen und die Rechtssicherheit in den EU-Mitgliedsstaaten zu gewährleisten. Sie befassen sich unter anderem mit Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit elektronischen Brieftaschen, der grenzüberschreitenden Verwendung elektronischer Identitäten sowie der Registrierung und Führung einer Liste der Ausstellerinnen und Verifikatorinnen sowie der elektronischen Brieftaschen.

Im Vergleich zur EU verfolgt die Schweiz einen weniger regulierten Ansatz, der mehr Raum für Innovationen lässt. So verzichtet die Schweiz auf formelle und teure Zulassungsverfahren sowie auf die Führung von Listen. Die Schweiz ist rechtlich nicht verpflichtet, die eIDAS-Verordnung sowie die dazu gehörenden Änderungen und Umsetzungsakte zu übernehmen. In Anbetracht der hohen geschäftlichen und gesellschaftlichen Verflechtung mit den meisten Mitgliedsländern der EU hat sie jedoch ein Interesse daran, ihr System für den elektronischen Identitätsnachweis so zu gestalten, dass es interoperabel mit jenem der EU ist. Das BGEID sieht vor, dass der Bundesrat internationale Abkommen abschliessen kann, um eine internationale Anerkennung der E-ID zu erreichen und ausländische E-ID zu anerkennen (Artikel 32 BGEID). Die vorliegende Verordnung berücksichtigt die Entwicklung in der EU und ist nicht so auszulegen, dass sie der Kompatibilität der elektronischen Identifizierung mit dem europäischen Recht entgegensteht.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Der vorliegende Verordnungsentwurf stützt sich auf verschiedene Artikel des BGEID. Die Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 5 und 6, Artikel 20, Artikel 21, Artikel 28 Absatz 4, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 33 und Artikel 35 Absatz 2 BGEID werden aber im Ingress nicht einzeln genannt.

1 Durchführungsverordnungen der EU-Kommission (2024/2977, 2024/2979, 2024/2980, 2024/2981, 2024/2982) angenommen am 4. Dezember 2024.