Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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allenfalls durch die erhobenen und geprüften Daten aus dem Eintragungsprozess in das Vertrauensregister oder andere Daten zur zuverlässigen Identifizierung, wenn sie nicht im Vertrauensregister eingetragen ist. Die Bestimmung ist technologieneutral formuliert, damit aufgrund technischer Entwicklungen ein anderweitiger technischer Nachweis erbracht werden kann.

Anstatt einer Löschung des Identifikators kann die Ausstellerin oder Verifikatorin von elektronischen Nachweisen diesen deaktivieren, damit bereits ausgestellte Nachweise weiterhin verifizierbar bleiben. So können beispielsweise die von einer nicht mehr aktiven Organisation ausgestellten elektronischen Nachweise, die weiterhin gültig sind, verifiziert werden. Will sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder einen aktiven Identifikator haben, muss sie sich erneut registrieren und im Basisregister eintragen.

Art. 6 Löschung von nicht erforderlichen Daten

Absatz 1 und 2

Stellt das BJ fest, dass eine Ausstellerin oder Verifikatorin Daten im Basisregister speichert, die für die in Artikel 2 Absatz 1 BGEID vorgesehenen Zwecke nicht erforderlich sind, beauftragt es das BIT, diese Daten oder den gesamten Eintrag zu löschen. Bevor jedoch die Daten gelöscht werden, informiert es die betroffene Ausstellerin oder Verifikatorin, sofern dies mit angemessenem Aufwand möglich ist. Stellen die eingetragenen Daten eine Cyberbedrohung dar oder enthalten sie einen rechtswidrigen Inhalt, so wird der gesamte Eintrag ohne vorgängige Informierung der betroffenen Ausstellerin oder Verifikatorin gelöscht.

Absatz 3

Beim Abfragen des Basisregisters können Daten anfallen, namentlich die IP-Adressen und andere ähnliche Daten gemäss dem benutzten Protokoll (Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a BGEID). Diese anfallenden Daten dürfen nur aufgezeichnet werden zur Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit, zur technischen Wartung der Infrastruktur oder zur Kontrolle der Einhaltung von Nutzungsreglementen (Artikel 57l Buchstabe b. Ziffern 1-3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975). Diese Aufzeichnung bezweckt den sicheren Betrieb und die sichere Funktionsweise der Vertrauensinfrastruktur sowie eine sichere Verwendung der E-ID und anderer elektronischer Nachweise. Zur Erfüllung dieses Zwecks bedarf es eine Aufbewahrung von höchstens 90 Tagen. Spätestens nach 90 Tagen müssen diese Daten vernichtet werden.

Art. 7 Aufbewahrung von geänderten oder gelöschten Daten

Gelöschte und geänderte Daten aus dem Basisregister werden vom BIT oder einer anderen Stelle des Bundes für zehn Jahre aufbewahrt, um die Nachvollziehbarkeit über

5 SR 172.010