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Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 9 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
nes Verwertungsverfahrens verloren haben, wieder für denselben oder einen vergleichbaren Zweck eingesetzt werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;
o. Vorbereitung zur Wiederverwendung: Verwertungsverfahren, bei dem Abfälle durch Behandlungsschritte wie Prüfung, Reinigung, Reparatur so aufbereitet werden, dass sie wiederverwendet werden können;
p. Stoffliche Verwertung: Verwertungsverfahren, bei dem die stofflichen Eigenschaften von Abfällen genutzt werden, indem die Abfälle so behandelt werden, dass sie als Sekundärrohstoffe wieder eingesetzt werden können;
q. Stofflich-energetische Verwertung: Verwertungsverfahren, bei dem Abfälle gleichzeitig sowohl stofflich als auch energetisch verwertet werden;
r. Energetische Verwertung: Verwertungsverfahren, bei dem Abfälle im Rahmen ihrer Entsorgung als Energiequelle genutzt werden.
Art. 10 Pflicht zur thermischen Behandlung
Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden, soweit sie nicht der Wiederverwendung zugeführt oder stofflich oder zumindest stofflichenergetisch verwertet werden können.
Art. 12 Allgemeine Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik
1Abfälle sind für die Wiederverwendung vorzubereiten oder stofflich zu verwerten, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als:
a. eine andere Entsorgung; oder
b. die Herstellung neuer Produkte.
2Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung nach Absatz 1 müssen nach dem Stand der Technik erfolgen.
3Ist eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder eine stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik nicht möglich, sind die Abfälle vorrangig stofflich-energetisch und dann rein energetisch zu verwerten.
Art. 13 Abs. 1 und 4
1Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 wie Glas, Papier, Karton, Metalle, biogene Abfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und für die Wiederverwendung vorbereitet oder stofflich verwertet werden.
4Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 vergleichbar