Vorlage
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 55 (Art. 19 Abs. 3, 25 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 3)
Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung
Ziff. 3.1 Bst. a–b
3.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs C dürfen folgende Abfälle ab-
gelagert werden, soweit sie die Anforderungen nach den Ziffern 3.2–3.5 erfüllen:
a. Rauchgasreinigungsrückstände aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, sofern Metalle gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g vorgängig zurückgewonnen wurden;
b. Rauchgasreinigungsrückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen aus Industrie und Gewerbe, die nicht mit Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 vergleichbar sind;
Ziff. 4.1 Bst. a
4.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs D dürfen folgende Abfälle
abgelagert werden:
a. Filterasche aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, sofern Metalle gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g vorgängig zurückgewonnen wurden;
Ziff. 4.3 Einleitungssatz
4.3 Schlacke aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a
Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, darf auf Deponien oder Kompartimenten des Typs D abgelagert werden, wenn:
5 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3515) und vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161). Die Berichtigung vom 26. Sept. 2023 betrifft nur den italienischen Text (AS 2023 543).