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Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 9 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

g. bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1– 3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden.

Art. 34 Betrieb

1In Kompostierungs- und Vergärungsanlagen müssen biogene Abfälle verrottet oder vergärt werden, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nährstoff-, Schadstoff- und Fremdstoffgehalte, für das entsprechende Verfahren und für die Verwertung als Dünger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Dünger-Verordnung vom 1. November 20232 (DüV) eignen. Ausgenommen vom Erfordernis der Eignung als Dünger sind Abfälle, die in Anlagen zur Co-Vergärung in Abwasserreinigungsanlagen vergärt werden.

2Sortenreine sowie nährstoffreiche biogene Abfälle müssen vorrangig in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen ausserhalb von Abwasserreinigungsanlagen verwertet werden.

3Verpackte biogene Abfälle dürfen in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen nach Absatz 1 ausserhalb von Abwasserreinigungsanlagen nur verrottet oder vergärt werden, wenn:

a. die Verpackung sowie die Kennzeichnung biologisch abbaubar sind und sich für das entsprechende Verfahren eignen; oder

b. die Verpackung sowie die Kennzeichnung vorrangig vor oder spätestens während der Verrottung oder Vergärung möglichst vollständig entfernt werden.

4Im Übrigen gelten die Vorschriften der DüV und der ChemRRV3 betreffend Kompost und Gärgut.

Art. 36 Abs. 2 Bst. c

2Deponien des Typs E dürfen nicht unterirdisch errichtet werden. Andere Deponien dürfen mit Zustimmung des BAFU unterirdisch errichtet werden, wenn:

c. auf Deponien des Typs D ausschliesslich Schlacke abgelagert wird, die aus Anlagen stammt, in denen Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden und die Entwicklung von Gasen mit geeigneten Massnahmen verhindert wird.

Art. 49

Aufgehoben

2[AS 2001 522; 2003 940 Anhang Ziff. 3, 4793 Ziff. I 7, 4923; 2005 2695 Ziff. II 18;

2007 6295; 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 12; 2010 2631 Anhang Ziff. 3; 2011 2403, 2699 Anhang 8 Ziff. II 3; 2013 3971; 2015 1903 Anhang 6 Ziff. 7; 2016 277 Anhang Ziff. 8; 2018 4205; 2020 5125 Anhang Ziff. 4; 2021 686; 2022 265 Anhang Ziff. 2. As 2023 711 Anhang 5 Ziff. I]. siehe V vom 1. Nov. 2023 (SR 916.171).

3 SR 814.81