Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 45 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA

2 Ergebnisbericht zur Abfallverordnung

• Umsetzung Gesetzesänderungen im Rahmen der 20.433 parlamentarische Initiative «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken»

• Umsetzung der Motion 24.3475 «Regulatorische Blockaden beim Zink-Recycling be- heben» der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates

2.1 Ausgangslage

2.1.1 Änderungen an der VVEA

Gegenstand der Vernehmlassung ist die Anpassung der Abfallverordnung (VVEA) zur Umset- zung der neuen Verwertungshierarchie nach Artikel 30d USG. Dazu wird die Priorisierung von Vorbereitung zur Wiederverwendung und stofflicher Verwertung gegenüber stofflich-energeti- schen und energetischen Verwertung eingeführt und die Unterscheidung dieser Verfahren an- hand des Ascheanteils klargestellt. In Zementwerken wird ein Mindestascheanteil von 20 Pro- zent für eine stofflich energetische Verwertung festgelegt, während Abfälle mit geringerem Ascheanteil energetisch verwertet werden können.

Für biogene Abfälle werden Separatsammlung und stoffliche Verwertungspflicht sowie Anfor- derungen zur frühzeitigen Entfernung von Fremdstoffen ausdrücklich verankert. Ziel ist eine kohärente, vollzugstaugliche und rechtssichere Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben.

Durch eine Anpassung der VVEA soll ausserdem festgehalten werden, dass Rückstände aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen (z. B. Schlacke, Filterasche oder Hydroxidschlamm) ebenfalls als Siedlungsabfälle zu qualifizieren sind. Dies entspricht der Motion 24.3475, welche den Bundesrat auffordert, die VVEA dahingehend zu ändern, dass regulatorische Blockaden beim Zink-Recycling behoben werden. Bei dieser Blockade geht es um eine Rechtsunsicher- heit bei der Zuordnung von Filteraschen und Hydroxidschlämmen aus Kehrichtverbrennungs- anlagen (KVA).

Aus Gründen der Kohärenz wird der Begriff thermische Verwertung im gesamten Verord- nungstext durch energetische Verwertung ersetzt. Als Konsequenz wird in Artikel 14a Absatz 2 und Anhang 7 Ziffer 2 neu von energetischer Verwertung von Holzabfällen gesprochen.

2.1.2 Änderungen anderer Erlasse

2.1.2.1 Ordnungsbussen-Verordnung

Das Umweltschutzgesetz (USG) enthält neu eine Norm gegen Littering (Littering-Verbot) in Artikel 31b Absatz 7 USG und auch die Möglichkeit, Verstösse gegen das Littering-Verbot mit Busse zu ahnden (Art. 61 Abs. 4 USG). Zudem können neu auch grössere Mengen wider- rechtlich entsorgter Siedlungsabfälle mit einer Busse bis 20 000 Franken geahndet werden (Art. 61 Abs. 1 Bst. i USG i. V. m. Art. 31b Abs. 3 USG).

Mit diesen neuen gesetzlichen Grundlagen werden die bisherigen kantonalen und kommuna- len Regelungen durch eine bundesrechtliche Regelung abgelöst. Bisher verfügen in der Schweiz 18 Kantone über eine eigene Littering-Busse. In 6 Kantonen ist die Einführung einer Busse den Gemeinden überlassen, in einem Kanton wurde bisher keine Littering-Busse ein- geführt und in einem Kanton bestehen Littering-Tatbestände sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene. Einige Kantone haben auch Ordnungsbussen für grössere Mengen widerrechtlich entsorgter Siedlungsabfälle definiert.

Die verfahrensrechtliche Umsetzung der bundesrechtlichen Bussen gegen Littering und grös- serer Mengen widerrechtlich entsorgter Siedlungsabfälle erfolgt in der Ordnungsbussenver- ordnung vom 16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11). Ordnungsbussen werden im vereinfachten Verfahren erhoben, das heisst die Polizei und andere befugte Organe sprechen die Busse aus und fordern sie direkt ein. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird der bestehende Flickentep- pich an kantonalen und kommunalen Bussenregelungen für das Wegwerfen oder Liegenlas- sen von kleinen Mengen von Siedlungsabfällen ausserhalb der vorgesehenen Sammlungen und Entsorgen von grösseren Mengen von Siedlungsabfällen ausserhalb der vorgesehenen