Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 45 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA

Die Abfallwirtschaft begrüsst die Revision der VVEA grundsätzlich und anerkennt in den vor- geschlagenen Anpassungen einen wichtigen Schritt hin zu einer kreislauforientierteren Abfall- politik. Besonders positiv hervorgehoben wird die klare Verankerung der Abfallhierarchie, wel- che die stoffliche vor die energetische Verwertung stellt. Auch die Stärkung der Qualität bio- gener Abfälle durch eine frühzeitige Fremdstoffausschleusung wird unterstützt, sofern dadurch kein unverhältnismässiger Mehraufwand für die Betreiber entsteht. Gleichzeitig wird betont, dass die Verantwortung für Rückstände aus der thermischen Behandlung klar bei den Anla- gebetreibern bleiben muss und nicht auf die Gemeinden übertragen werden darf. Begrüsst wird zudem die Erweiterung der OBV auf grössere Mengen widerrechtlich entsorgte Sied- lungsabfälle, da dies eine administrative Vereinfachung darstellt.

Die Änderungen in den Artikeln 10, 13 Absatz 1 und 4, 22 Absatz 2, 24 Absatz 1, 31 Buchstabe c, 32 Absatz 2 Buchstabe a und g, 36 Absatz 2 Buchstabe c sowie in Anhang 5 (Ziff. 3.1 Bst. a-b, Ziff. 4.1 Bst. a, Ziff. 4.3) wurden durch die Änderung von Artikel 3 Buchstabe a Ziffer 4 betreffend der Definition von «Siedlungsabfällen» erforderlich. In diesen Fällen handelt es sich um eine rein formale Anpassung. Der Vollständigkeit halber werden die verschiedenen Rück- meldungen der Vernehmlassungsteilnehmenden trotzdem in diesem Bericht aufgeführt.

2.3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln

Variante 1 betreffend Art. 3 Bst. a Ziff. 4 «alle Rückstände»

Insgesamt 46 Vernehmlassungsteilnehmende befürworten die vorgeschlagenen Variante 1 betreffend Artikel 3 Buchstabe a Ziffer 4 VVEA. Davon stimmen 35 ohne Anpassungsbedarf zu (AG, AR, ACE, BE, BL, BS, EWB, FR, GE, GR, KEZO, Kenova, KVU, KVA TG, NW, SG, SO, SVP, SwissZinc, Swissmem, TG, Thun, TI, TRIDEL, UR, VfA, VS, WWF, ZAR, ZAV, ZG, ZH, Zaku, Zeba, Zimmerberg). In 11 Stellungnahmen wird die Bestimmung mit Anpassungs- bedarf befürwortet (enevi, JU, REAL, Satom, scienceindustries, Teuftal, VBSA, VD, VSMR, Wiedag, Zaku). Die wichtigsten Anpassungs- und Ergänzungsvorschläge betreffen folgende Aspekte:

- Beschränkung auf Hydroxidschlamm (REAL, Teuftal, VBSA, VSMR, Wiedag, Zaku).

- Nur mit wirksamer Regulierung und strenger Preiskontrolle; keine Monopole für noch nicht bewährte Recyclingverfahren (enevi, Satom).

- Ausweitung auf die Entsorgung von Klärschlamm und dessen Rückständen (JU, VD).

- Es sei klar zwischen KVA zu unterscheiden, die primär Siedlungsabfälle verbrennen, und zwischen Anlagen, die gelegentlich solche Abfälle mitverbrennen. Letztere sollen nicht dem kantonalen Monopol unterstehen, da kontaminierte Abfälle zwingend vor Ort als Sonderabfälle behandelt werden müssen (scienceindustries).

9 Stellungnehmende lehnen die Variante 1 ab (bauenschweiz, cemsuisse, economiesuisse, LU, sgv, Eberhard, SARS, VBKS, WEKO). Folgende Begründung wird dafür genannt:

- Die Erweiterung des Siedlungsabfallbegriffs geht zu weit und sei nicht zielführend (bau- enschweiz, cemsuisse, economiesuisse, sgv, Eberhard, SARS, VBKS, WEKO).

- Der Kanton würde zuständig werden für die Entsorgung der Rückstände, ohne die Möglichkeit zu haben, Einfluss auf den Input des Marktkehrichts zu haben (LU).

Variante 2 betreffend Art. 3 Bst. a Ziff. 4 «Rückstände aus Abfällen»

Insgesamt 5 Vernehmlassungsteilnehmende befürworten die vorgeschlagenen Variante 2 be- treffend Artikel 3 Buchstabe a Ziff. 4 VVEA. Davon stimmen 3 ohne Anpassungsbedarf zu (LU, SVP, WWF). In 2 Stellungnahmen wird die Bestimmung zwar befürwortet, jedoch mit Anpas- sungsbedarf: Es wird verlangt, dass die Bestimmung auf Hydroxidschlamm beschränkt werden sollte (Infrawatt, Renergia).

44 Stellungnahmen lehnen Variante 2 in dieser Form ab (AG, APEC, BE, BL, BS, cem- suisse, Economiesuisse, Eberhard, enevi, EWB, FR, GR, JU, KEZO, KENOVA, KVU, KVA TG, NW, SARS, Satom, SSV, SG, SGV, SO, Swissmem, SwissZinc, Thun, TI, TG, TRIDEL, UR, VBSA, VSMR, VS, VD, VfA, VBKS, WEKO, ZAR, ZAV, Zeba, ZG, ZH, Zimmerberg). Die wichtigsten Begründungen sind folgende: