Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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fahren vor der Bewilligungsbehörde durchlaufen müssen, um eine Bewilligung zu erhalten. Auch die «Stand-still»-Klausel nach Artikel 13 FZA, die die Einführung neuer Beschränkungen durch eine Vertragspartei für die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in den unter das FZA fallenden Bereichen untersagt, steht der geplanten Gesetzesänderung nicht entgegen, da der betroffene Bereich von Abkommensverpflichtungen «unberührt» bleibt. Insoweit ist die vorgesehene Anpassung mit dem FZA und dem EFTA-Übereinkommen vereinbar und kommt der Vorrang des Staatsvertrags nicht zum Zug. Dies gilt auch für die Wiederveräusserungspflicht nach Artikel 6a Absatz 3 VE-BewG. EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz im Ausland, die in der Schweiz als natürliche Person auf ihren Namen ein Betriebsstätte-Grundstück erworben haben, müssen dieses nach Verlassen der Schweiz nicht veräussern und dürfen dieses weiterhin zu betrieblichen Zwecken halten, vermieten oder – was selten vorkommen dürfte – ungenutzt lassen. Vorbehalten bleiben Umgehungen des Gesetzes, insbesondere falls das Grundstück nie zum im Zeitpunkt des Erwerbs geltend gemachten Zwecks genutzt wurde oder diesbezüglich nie die ernsthafte Absicht bestanden hat. Dies ergibt sich aus Artikel 25 Absatz 2 und 3 Anhang I FZA sowie Anhang K Anlage 1 Artikel 24 Absätze 2 und 3 des EFTA-Übereinkommens, wonach die erworbenen Rechte beim Verlassen des Aufnahmestaates (also der Schweiz) keine Veräusserungspflicht bedingen. Der Passus «beim Verlassen des Aufnahmestaates» kann sich nur auf die Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit in der Schweiz beziehen, weil diese Kategorien von EU-/EFTA-Staatsangehörigen keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet haben müssen, um diese Art von Erwerben tätigen zu dürfen. Beim Erwerb von Personalwohnungen für Hotelbetriebsstätten gilt hingegen etwas anderes: Da das FZA und das EFTA-Übereinkommen für EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz im Ausland die geltenden Regeln für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt lassen (vgl. Art. 25 Abs. 2 und 3 Anhang I FZA sowie Anhang K Anlage 1 Art. 24 Abs. 2 und 3 des EFTA-Übereinkommens), müssen sich diese Kategorie von EU-/EFTA-Staatsangehörigen bezüglich Personalwohnungen beim Verlassen der Schweiz wie alle übrigen Personen im Ausland an die Wiederveräusserungspflicht nach Artikel 6b Absatz 3 VE-BewG halten. Denn auch wenn Personalwohnungen im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte erworben wurden, stellen diese Wohnungen selbst keine Betriebsstätte-Grundstücke dar. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass zwischen dem ausnahmsweise möglichen Erwerb von durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebenen Wohnungen bei Betriebsstätten (Art. 6a Abs. 2 VE-BewG) und dem Erwerb einer Zweitwohnung durch eine Grenzgängerin oder einen Grenzgänger mit EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit (Art. 7 Bst. j BewG) kein Zusammenhang besteht. Haben Grenzgängerinnen und Grenzgänger gestützt auf Artikel 7 Buchstabe j BewG bereits zuvor eine Zweitwohnung in der Region ihres Arbeitsorts in der Schweiz erworben, können sie bei einem später stattfindenden Erwerb eines Betriebsstätte-Grundstücks eine dazugehörige (weitere) Wohnung miterwerben, wenn diese durch Wohnanteilvorschriften vorgeschrieben sein sollte (Art. 6a Abs. 2 VE-BewG), oder umgekehrt. Auch hier bleiben allfällige Umgehungen vorbehalten.

- Soweit die vorliegende Revisionsvorlage vorsieht, dass ein Betriebsstätte-Grundstück von einer Person im Ausland nur für ihre eigene Geschäftstätigkeit genutzt