Erläuternder Bericht EnFV
Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 3 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Energieförderungsverordnung
1. Grundzüge der Vorlage
In der Energieförderungsverordnung (EnFV; SR 730.03) werden zum Thema gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen in Anhang 6.1 zwei Präzisierungen vorgenommen. Aktuell enthält die EnFV zur Ermittlung der Jahreskosten im Zusammenhang mit Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen nur in Bezug auf erhebliche Erneuerungen eine Regelung. In Bezug auf Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen ist nichts geregelt. Für Neuanlagen sollen die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen gemäss Konzession berücksichtigt werden und für erhebliche Erweiterungen, die durch die Erweiterung bedingten zusätzlichen Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen. Weiter wird präzisiert, dass die gleichen Investitionskosten anrechenbar sein sollen wie bei den Investitionsbeiträgen. Dazu wird in Ziffer 4.1.1 für die Bestimmung der Investitionen, deren Kapitalkosten für die Bestimmung der Jahreskosten berücksichtigt werden, explizit auf die anrechenbaren Kosten nach Artikel 61 Absätze 1–3 und die nicht anrechenbaren Kosten nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben b und d verwiesen. Die beispielhafte Aufzählung der nicht anrechenbaren Kosten nach Artikel 62, die der Verdeutlichung von Artikel 61 dient, ist auch für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten bei der gleitenden Marktprämie hilfreich. Wobei die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Umwälzbetrieb (Bst. a und Abs. 2) nicht relevant sind, da die gleitende Marktprämie nur für Anlagen in Anspruch genommen werden kann, die nicht überwiegend dem Umwälzbetrieb dienen (vgl. Art. 29a Abs. 3 Bst. d EnG). Sobald diese Voraussetzung erfüllt ist, werden aber auch die Elemente, die dem Umwälzbetrieb dienen, voll berücksichtigt.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Präzisierungen zur gleitenden Marktprämie für Wasserkraftanlagen erhöhen bei den Gesuchstellern die Investitionssicherheit. Kantone und Gemeinden können als Konzessionsgeber und/oder Aktionäre von Kraftwerksgesellschaften auftreten.
Es gibt keine weiteren Auswirkungen finanzieller Art.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Präzisierungen zur gleitenden Marktprämie für Wasserkraftanlagen haben keine negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. Für Kraftwerksgesellschaften, die mit Hilfe der gleitenden Marktprämie in die Wasserkraft investieren, schaffen die Anpassungen mehr Investitionssicherheit, weil mögliche Unklarheiten eliminiert werden.