Vernehmlassungsvorlage EnEV
Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 8 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so ordnet das BFE die geeigneten Massnahmen an. Es kann insbesondere:
5Soweit Vorschriften dieser Verordnung die Ressourceneffizienz betreffen, ist das Bundesamt für Umwelt für die Kontrolle und Anordnung von Massnahmen zuständig.
II
1Die Anhänge 1.3, 1.7, 1.23, 2.1 und 2.6 werden gemäss Beilage geändert.
2Anhang 3.2 wird aufgehoben.
III
Die Verordnung vom 19. Mai 20106 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c Ziff. 5 Einleitungssatz und zehnter Strich
Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:
c. die folgenden übrigen Produkte:
5. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 3–8 sowie den Anhängen 1.3, 1.15, 1.16, 1.18, 1.21, 2.14 und 2.15 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20177 nicht einhalten:
- Aufgehoben
IV
1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2026 in Kraft.
2Die Änderung von Anhang 2.6 tritt am 24. Juli 2026 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: …
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi