Erläuternder Bericht StromVV

Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 4 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Stromversorgungverordnung

1. Grundzüge der Vorlage

Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) regelt die Abnahme- und Vergütungspflicht. Diese garantiert Produzenten von Elektrizität aus kleinen Anlagen (bis 3 MW Leistung) die Abnahme der produzierten Elektrizität durch den Netzbetreiber (VNB) und setzt den Rahmen der Vergütung. Falls sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, muss die Vergütung ab 2026 zum vierteljährlich gemittelten Marktpreis erfolgen, zudem gelten f ür Anlagen bis 150 kW Leistung Minimalvergütungen. Im Rahmen der Beratungen zum so genannten Beschleunigungserlass wird das Parlament voraussichtlich in der Herbstsession 2025 das EnG anpassen und Änderungen bei der Abnahme- und Vergütungspflicht nach Artikel 15 beschliessen. Neu soll die Vergütung dem stündlichen bzw. zukünf tig viertelstündlichen Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung entsprechen. Artikel 15 EnG adressiert lediglich die Abnahme des Graustroms, nicht jedoch des ökologischen Mehrwerts (Herkunf tsnachweis, HKN). VNB können die HKN neben dem Graustrom abnehmen und vergüten. Artikel 15 EnG besagt zudem, dass die VNB die entstandenen Kosten der Grundversorgung anlasten können. Artikel 6 StromVG setzt den Rahmen f ür die Tarif e in der Grundversorgung. Ausgangspunkt ist dabei immer die Vorgabe, dass Tarif e angemessen sein müssen. In Bezug auf die Abnahmepflicht regelt das StromVG, dass die vom VNB bezahlten Vergütungen (die auch die HKN abdecken können) in die anrechenbaren Energiekosten und damit die Tarif e einf liessen können.

In der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) hat der Bundesrat eine Obergrenze f ür den Preis f estgelegt, bis zu welcher diese Abnahme von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien in die Grundversorgung eingerechnet werden kann f ür den Fall, dass der VNB auch die HKN abnimmt. Dabei hat er sich an den Vergütungssätzen der kostendeckenden Einspeisevergütung orientiert. Die Regelung weist allerdings eine logische Inkonsistenz auf. Falls der VNB die HKN abnimmt und gleichzeitig die Vergütung für den Graustrom dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis (oder neu dem stündlichen oder viertelstündlichen Marktpreis) entspricht, f allen, sobald die Marktpreise die Gestehungskosten übersteigen, nicht anrechenbare Kosten an. Um das Problem zu lösen, ist eine Änderung der StromVV nötig.

Die Änderung sieht vor, dass zur Beurteilung der Angemessenheit von bezahlten Vergütungen grundsätzlich die Gestehungskosten oder aber – dies ist neu – der Marktpreis (f alls dieser über den Gestehungskosten liegen) als Obergrenze verwendet wird. Diese Regel bezieht sich je nach Ausgestaltung von Artikel 15 EnG auf den vierteljährlich gemittelten oder stündlichen bzw. viertelstündlichen Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Für den Fall, dass der Marktpreis über die Gestehungskosten steigt, kann der VNB den HKN weiterhin abnehmen, jedoch keine zusätzliche, über den Marktpreis hinausgehende Vergütung in die Grundversorgung einrechnen. Dies ist die logische Konsequenz daraus, dass der Wert des HKN in den Gestehungskosten enthalten ist und damit ja bereits abgegolten wäre.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Änderungen haben keine finanziellen, personellen oder weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Für den Endverbraucher wird die neue Lösung sich referenziert so gut als möglich auf Gestehungskosten, und verhindert einen ungerechtfertigten zusätzlichen Aufschlag f ür den HKN in Zeiten mit bereits hohen Marktpreisen. Verhandelte, f ixe Vergütungen sind möglich.