Erläuternder Bericht StromVV

Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 4 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Stromversorgungverordnung

4. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz und Verhältnis zum europäischen Recht

Die Revisionsvorlage enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpf lichtungen der Schweiz, einschliesslich den aus den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU resultierenden Verpf lichtungen, nicht vereinbar sind.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 4 Abs. 3 Bst. e Ziff. 1

Absatz 3 Buchstabe e wird ergänzt. Die revidierte Bestimmung sieht vor, dass zur Beurteilung der Angemessenheit von bezahlten Vergütungen nach Art. 15 Abs. 1 EnG grundsätzlich die Gestehungskosten oder – neu auch – der schweizweit harmonisierte Preis nach Art. 15 Abs. 1 EnG als Obergrenze verwendet wird, letzteres im Fall, dass dieser Preis über den Gestehungskosten liegt. Der schweizweit harmonisierte Preis entspricht dem Marktpreis nach Artikel 15 EnG und Artikel 12 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01). Je nach Konstellation (harmonisierter Preis über oder unter den Gestehungskosten) kommt die eine oder die andere Obergrenze zur Anwendung. Die Norm verleiht somit also kein Wahlrecht. Ziffer 2 von Buchstabe e, die f ür den Fall ohne Abnahme von HKN greift, bleibt unverändert.

Art. 8adeciesAbs. 7

In Artikel 8adecieswird mit einem neuen Absatz 7 die Pf licht zum Rollout intelligenter Messsysteme weiter präzisiert. Für die nach dem neuen Regime (Art. 15 EnG und Art. 4 StromVV [vgl. oben]) nötigen Abrechnungen ist unerlässlich, dass die Produktionsanlagen, die von der Abnahme- und Vergütungspflicht prof itieren, flächendeckend mit einem Smart-meter ausgestattet sind. Damit kann der Lastgang der Einspeisung gemessen werden, der für die stündliche bzw. viertelstündliche Abrechnung nötig ist. Die Ausstattung muss bei bestehenden Anlagen bis Ende 2027 erreicht sein und die Verpflichtung gilt für hinzukommende ab Anfang 2028 weiter. Mit dem Wort «einsetzen» müssen die intelligenten Messsysteme auch tatsächlich zum Einsatz kommen; das setzt voraus, dass sie installiert sind.

Diese StromVV-Änderungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Änderung in Artikel 4 wird für das Tarifjahr 2027 wirksam.