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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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5. In dem letzten Absatz wird „Stillegung“ durch „Stilllegung“ ersetzt.
Article 2
Teil I wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„bedeutet „Charta“ die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde und die im Abschlussdokument der Haager Konferenz II über die Internationale Energiecharta angenommene Internationale Energiecharta, das am 20. Mai 2015 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung oder Billigung eines der Abschlussdokumente gilt als Unterzeichnung der Charta;“.
2. In Artikel 1 Nummer 2 werden nach „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ die Worte „(im Folgenden als „ORWI“ bezeichnet)“ eingefügt.
3. Bezüglich des ursprünglichen VEC, Artikel 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„bedeutet „Primärenergieträger und Energieerzeugnisse“ die in Anlage EM aufgenommene Positionen;“
4. Bezüglich des VEC in der Fassung von 1998, Artikel 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung: „bedeutet „Energieerzeugnisse“ die in Anlage EM I oder Anlage EM II aufgenommenen Positionen;“.
5. Bezüglich des VEC in der Fassung von 1998, Artikel 1 Nummer 4a erhält folgende Fassung: „bedeutet „energiebezogene Ausrüstung“ die in Anlage EQ I oder Anlage EQ II aufgenommenen Positionen;“.
6. Artikel 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„bedeutet „Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich“ eine Wirtschaftstätigkeit betreffend:
a) die Aufsuchung, Gewinnung, Veredelung, Produktion, Lagerung, Beförderung über Land, Übertragung, Verteilung sowie den Handel und die Vermarktung oder den Verkauf von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit Ausnahme derjenigen, die von Anlage NI ausgenommen sind;
b) die Binding, Nutzung und Speicherung von Kohlendioxid zur Dekarbonisierung des Energiesystems, sofern dies nicht durch Anlage NI ausgeschlossen ist, oder
c) die Verteilung von Wärme auf mehrere Abnahmestellen;“.
7. In Artikel 1 Nummer 6: