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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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a) Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
b) Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
c) effektive Abschaffung der Kinderarbeit, ein Verbot der schlimmsten Formen von Kinderarbeit und anderer Arbeit für Kinder und Minderjährige;
d) Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, und
e) annehmbare Arbeitsbedingungen in Bezug auf Mindestlöhne, Arbeitszeiten sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.“
Artikel 3
Teil II wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird nach dem Wort „Primärenergieträger“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
2. In Artikel 4 wird das Wort „Mitglied“ durch das Worte „Mitglieder“ ersetzt.
3. In Artikel 5 Absatz 1 wird der Verweis „Artikel 29“ durch den Verweis „Artikel 32“ ersetzt; In Absatz 4 wird nach den Worten „Vertrag unterzeichnet hat“ die Worte „oder beigetreten ist“ eingefügt.
4. In Artikel 6 Absatz 7 wird der Verweis „Artikel 27 Absatz 1“ durch den Verweis „Artikel 30 Absatz 1“ ersetzt.
5. In Artikel 7 Absatz 1 wird nach den Worten “Abgaben aufzuerlegen.“ folgendes eingefügt:
„Im Sinne dieses Vertrags bedeutet „Transit“:
a) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit oder ohne Lagerung, die ihren Ursprung im Gebiet eines anderen Staates und ihre Bestimmung im Gebiet eines dritten Staates haben, sofern entweder der andere Staat oder der dritte Staat Vertragspartei ist, oder
b) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit oder ohne Lagerung, die ihren Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei und ihre Bestimmung im Gebiet dieser anderen Vertragspartei haben, sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes beschließen und ihren Beschluss gemeinsam in die Anlage N eintragen. Die beiden Vertragsparteien können ihre Eintragung in Anlage N löschen, indem sie diese Absicht dem Sekretariat in einer gemeinsamen schriftlichen Notifikation mitteilen; dieses leitet die Notifikation an alle übrigen Vertragsparteien weiter. Die Löschung wird vier Wochen nach der ersten Notifikation wirksam;“.