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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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b) eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Übereinstimmung mit dem in einer Vertragspartei anwendbaren Recht gegründet ist und im Gebiet dieser Vertragspartei wesentliche Geschäftstätigkeiten unterhält. Das Vorliegen wesentlicher Geschäftstätigkeiten sollte durch eine Gesamtprüfung der relevanten Umstände im Einzelfall festgestellt werden; hierzu gehört es zu prüfen, ob die Organisation unter anderem:

i) eine physische Präsenz im Gebiet der betreffenden Vertragspartei hat;

ii) Personal im Gebiet der betreffenden Vertragspartei beschäftigt;

iii) einen Umsatz im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erzielt, oder

iv) Steuern im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zahlt;“.

9. In Artikel 1 Nummer 10 werden die Worte „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ durch das Worte „ORWI“ ersetzt.

10. Bezüglich des ursprünglichen VEC, in Artikel 1 Nummer 11:

- In Buchstabe b wird das Worte „bedeutet“ vor den Worten „GATT 1949“ eingefügt und nach den Worten „GATT 1949“ wird das Worte „bedeutet“ gestrichen.

- Buchstabe c wird das Worte „bedeutet“ vor den Worten „GATT 1994“ eingefügt und nach den Worten „GATT 19494“ wird das Worte „bedeutet“ gestrichen.

11. Artikel 1 Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„umfasst „geistiges Eigentum“:

a) alle Kategorien geistigen Eigentums, die Gegenstand von Teil II Abschnitte 1 bis 7 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens namentlich:

i) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte;

ii) Patente (das im Falle der Europäischen Union auch Rechte aus ergänzenden Schutzzertifikaten umfassen);

iii) Marken;

iv) gewerbliche Mustern;

v) Layout-Design (Topographien) integrierter Schaltkreise;

vi) geografische Angaben;

vii) den Schutz nicht offengelegter Informationen, und

b) Sortenrechte;“.

12. In Artikel wird folgenden neuen Absatz eingefügt:

„15. bedeutet „Arbeitsrecht“ Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften oder Bestimmungen von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die erforderlich sind, um die folgenden international anerkannten Arbeitnehmerrechte umzusetzen: