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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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- Der erster Absatz erhält folgende Fassung:
„bedeutet „Investition“ jede Art von Vermögenswerten, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei (im Folgenden als „gastgebende Vertragspartei“ bezeichnet) stehen, die in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht der gastgebende Vertragspartei getätigt oder erworben werden und die Merkmale einer Investition aufweise wie die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung von Wertzuwachs oder Gewinn, gewisse Dauer oder die Übernahme von Risiken. „Investition“ bezieht sich auf Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich und schließt folgendes ein:“.
- Nach dem Text des Unterabsatzes f) wird folgendes eingefügt:
„Um Zweifel im Sinne dieses Absatzes auszuschließen:
a) Ansprüche auf Geld, die sich lediglich aus kommerziellen Verträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen durch eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere Organisation im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder aus der Kreditverlängerung im Zusammenhang mit solchen Geschäften ergeben, sind weniger Wahrscheinlich, die Merkmale einer Investition aufzuweisen;
b) ein Beschluss oder Urteil in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder ein Schiedsspruch stellt keine Investition dar, und
(c) ein geringfügige Verstoß gegen das zum Zeitpunkt der Investition oder des Erwerbs in der gastgebende Vertragspartei anwendbare Recht bedeutet nicht, dass ein Vermögenswert keine Investition darstellt.“.
- In den vorletzten Absatz werden nach “Vermögenswerte angelegt“ die Worte „oder
wiederangelegt“ eingefügt.
- Der letzte Absatz wird gestrichen.
8. Artikel 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„bedeutet „Investor“
a) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit nach dem anwendbaren Recht dieser Vertragspartei besitzt oder dort einen dauerhaft Gebietsansässigen (Permanent resident) ist, vorausgesetzt, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt der Tätigung oder des Erwerbs der Investition nicht die Staatsangehörigkeit der gastgebende Vertragspartei besitzt oder dort einen dauerhaft Gebietsansässigen ist,1 und
1 Der Begriff „natürliche Person“ umfasst dauerhaft in der Republik Lettland gebietsansässige Personen, die keine Bürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates sind, aber nach dem Gesetz der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass haben.