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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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6. In Artikel 7 Absatz 2 wird am Ende des Buchstabes c „;“ mit „, und“ ersetzt und nach Buchstabe d wird folgendes eingefügt:
„Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Energiebeförderungseinrichtungen“ Gas-Hochdruckrohrleitungen, Hochspannungsnetzen und -leitungen, Rohölfernleitungen, Schlammkohle-Rohrleitungen, Rohrleitungen für Mineralölprodukte und anderen ortsfesten Einrichtungen speziell für den Umgang mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen.“
7. In Artikel 7 Absatz 2 werden drei neue Absätze eingefügt:
„(3) Vorbehaltlich ihre Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bestrebt jede Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um einen transparenten und diskriminierungsfreien Zugang zu bestehenden und künftigen Energiebeförderungseinrichtungen für Transitzwecke zu erleichtern, es sei denn, die Energiebeförderungseinrichtung verfügt nicht über die erforderliche vorhandene Kapazität oder es besteht eine Unvereinbarkeit mit den technischen Parametern oder der Qualität der betreffenden Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen. Wird ein solcher Zugang verweigert, so sind die Gründe dafür ordnungsgemäß zu begründen. Im Sinne dieses Artikels:
a) bedeutet „Zugang zu Energiebeförderungseinrichtungen für Transitzwecke“ für den Transit von Erdgas und Erdöl eine vertraglich oder anderweitig erteilte Erlaubnis, durch diese Einrichtungen in Übereinstimmung mit kommerziellen Verträgen über Transitkapazitäten, zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Gastregierungsvereinbarungen sowie mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Energiebeförderungseinrichtungen befinden, zu passieren, und
b) bedeutet „vorhandene Kapazität“ für den Transit von Erdgas und Erdöl die physische Kapazität der Energiebeförderungseinrichtungen, die nicht zugewiesen ist und anderen Vertragsparteien im Einklang mit kommerziellen Verträgen über Transitkapazitäten, zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Gastregierungsvereinbarungen sowie mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Energiebeförderungseinrichtungen befinden, angeboten werden könnte.
(4) Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bestrebt jede Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine marktorientierte, transparente und diskriminierungsfreie Gestaltung der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren für Energiebeförderungseinrichtungen zu erleichtern.
(5) Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bestrebt jede Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine objektive, transparente und diskriminierungsfreie Anwendung der für den Zugang zu oder die Nutzung von Energiebeförderungseinrichtungen für Transitzwecke erforderlichen Tarife sowie die für ihre Berechnung verwendeten Methoden zu erleichtern. Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bestrebt jede Vertragspartei die Veröffentlichung der Bedingungen und Tarife oder Gebühren für den Zugang zu oder die Nutzung von Energiebeförderungseinrichtungen für Transitzwecke sowie aller sonstigen Informationen,