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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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21. Hinsichtlich der ursprünglicher VEC erhält die Klarstellung zu Artikel 34 unter der Nummer 20 die Nummer 14; und der Wortlaut erhält folgende Fassung: „Die Chartakonferenz soll den jährlichen Haushalt vor Beginn des Haushaltsjahrs beschließen“; Die Klarstellung zu Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe m unter der Nummer 21 erhält die Nummer 15.
22. Hinsichtlich der VEC in der Fassung von 1998 erhält die Klarstellung zu Artikel 34 unter der Nummer 20 die Nummer 16; und der Wortlaut erhält folgende Fassung: „Die Chartakonferenz soll den jährlichen Haushalt vor Beginn des Haushaltsjahrs beschließen“; die Klarstellung zu Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe m unter die Nummer 21 erhält die Nummer 17.
23. In Bezug auf den ursprünglichen VEC eine neue Vereinbarung Nr. 16 in Bezug auf Artikel 49 hinzufügen:
„Das „Sekretariat“ in Artikel 49 bezeichnet ein „Sekretariat“ im Sinne des Artikels 35. Zur Vermeidung von Zweifeln sind alle Bezugnahmen auf den „Verwahrer“ in diesem Vertrag gleichbedeutend mit dem in Artikel 35 definierten „Sekretariat“ in seiner Eigenschaft als Verwahrer.“
24. In Bezug auf den VEC in der Fassung von 1998 wird eine neue Vereinbarung Nr. 18 zu Artikel 49 eingefügt:
„Das „Sekretariat“ in Artikel 49 bezeichnet ein „Sekretariat“ im Sinne des Artikels 35. Zur Vermeidung von Zweifeln sind alle Bezugnahmen auf den „Verwahrer“ in diesem Vertrag gleichbedeutend mit dem in Artikel 35 definierten „Sekretariat“ in seiner Eigenschaft als Verwahrer.“
25. Klarstellung Nr. 22 zu Anlage TFU Absatz 1 wird gestrichen.
II. ÄNDERUNGEN DER ERKLÄRUNGEN
1. Erklärung Nr. 1 zu Artikel 1 Nummer 6 wird gestrichen.
2. Erklärung Nr. 2 zu Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 11 wird gestrichen.
3. Die Erklärung zu Artikel 7 unter der Nummer 3 erhält die Nummer 1 und im Wortlaut werden die Worte „Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie Österreich, Norwegen, Schweden und Finnland“ durch die Worte „Die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten sowie Norwegen“ ersetzt.
4. Erklärung Nr. 4 zu Artikel 10 wird gestrichen.
5. Die Erklärung zu Artikel 25 unter die Nummer 5 erhält die Nummer 2 und der Wortlaut erhält folgende Fassung: