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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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I. ÄNDERUNGEN DER KLARSTELLUNGEN
1. In Klarstellung Nr. 2 zu Artikel 1 Nummer 1, unter Buchstabe b Ziffer v wird das Wort „Stillegung“ durch das Wort „Stilllegung“ ersetzt und unter Buchstabe b Ziffer vii wird nach dem Wort „Energieeffizienz“ die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe c“ eingefügt.
2. Klarstellung Nr. 4 zu Artikel 1 Nummer 8 wird gestrichen.
3. Klarstellung Nr. 5 zu Artikel 1 Nummer 12 wird gestrichen.
4. In Klarstellung Nr. 8 zu Artikel 7 Absatz 4 wird der Verweis „Absatz 4“ durch den Verweis „Absatz 7“ ersetzt.
5. Die Klarstellungen unter den Nummern 6 bis 9 erhalten die Nummern 4 bis 7.
6. Klarstellung Nr. 10 zu Artikel 10 Absatz 4 wird gestrichen.
7. Klarstellung Nr. 11 zu Artikel 10 Absatz 4 und Artikel Absatz 29 Absatz 6 wird gestrichen.
8. Klarstellung Nr. 12 zu Artikel 14 Absatz 5 wird gestrichen.
9. Eine neue Klarstellung Nr. 8 zu Artikel 17a wird eingefügt und erhält folgende Fassung: „Im Falle der Europäischen Union:
a) schließt der Begriff „Subvention“ „staatliche Beihilfen“ im Sinne des Unionsrechts ein
b) ist die Europäische Kommission oder ein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig die in Artikel 17a genannten Maßnahmen anzuordnen wenn sie das EU-Recht über staatliche Beihilfen anwenden.“
10. Die Klarstellung zu Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i unter der Nummer 13 erhält die Nummer 9 und der Verweis „Absatz 1“ wird durch den Verweis „Absatz 5“ ersetzt.
11. Die Klarstellung zu den Artikeln 22 und 23 unter der Nummer 14 erhält die Nummer 10 und der Verweis „Artikel 29“ wird durch den Verweis „Artikel 32“ ersetzt.
12. Hinsichtlich der ursprünglicher VEC erhält die Klarstellung zu Artikel 24 unter der Nummer 15 die Nummer 11; der Verweis „Artikel 24“ wird durch den Verweis „den Artikeln 24 und 24a“ ersetzt und der Wortlaut erhält folgende Fassung:
„Die im GATT und in den dazugehörigen Rechtsakten enthaltenen Ausnahmen gelten, wie in Artikel 4 anerkannt, zwischen bestimmten Vertragsparteien, die Vertragsparteien des GATT sind. Hinsichtlich des unter Artikel 32 fallenden Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen legt jener Artikel die einschlägigen Bestimmungen für die in den Artikeln 24 und 24a geregelten Angelegenheiten fest.“