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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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13. Hinsichtlich der VEC in der Fassung von 1998 erhält die Klarstellung zu Artikel 24 unter der Nummer 15 die Nummer 11; der Verweis „Artikel 24“ wird durch den Verweis „den Artikeln 24 und 24a“ ersetzt und der Wortlaut erhält folgende Fassung:
„Die im GATT, GATS und in den dazugehörigen Rechtsakten enthaltenen Ausnahmen gelten, wie in Artikel 4 anerkannt, zwischen bestimmten Vertragsparteien, die Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens sind. Hinsichtlich des unter Artikel 32 fallenden Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen legt jener Artikel die einschlägigen Bestimmungen für die in den Artikeln 24 und 24a geregelten Angelegenheiten fest.“
14. Die Klarstellung zu Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a unter der Nummer 16 erhält die Nummer 12.
15. Klarstellung Nr. 17 zu den Artikeln 26 und 27 wird gestrichen.
16. Hinsichtlich der ursprünglicher VEC erhält die Klarstellung zu Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a unter der Nummer 18 die Nummer 13 und der Verweis „Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a“ wird durch den Verweis „Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a“ ersetzt.
17. In der Schlussakte der internationale Konferenz und Beschluss der Energiechartakonferenz über die Änderung der Handelsbestimmungen des VEC wird in der Klarstellung Nr. 1 zu Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und Anlage W der Verweis „Artikel 29“ durch den Verweis „Artikel 32“ ersetzt;
Am Anfang der Klarstellung wird folgendes eingeführt: „Sieht eine in diesem Absatz genannte Bestimmung der WTO Regeln oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments ein gemeinsames Tätigwerden von Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens vor, so wird erwartet, dass die Chartakonferenz tätig wird“.
Diese Klarstellung ersetzt die Klarstellung Nr. 18 der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz in Bezug auf dem VEC in der Fassung von 1998 und erhält die Nummer 13.
18. In der Schlussakte der internationale Konferenz und Beschluss der Energiechartakonferenz über die Änderung der Handelsbestimmungen des VEC wird in der Klarstellung Nr. 2 zu Artikel 29 Absatz 7 der Verweis „Artikel 29“ durch den Verweis „Artikel 32“ ersetzt; diese Klarstellung wird als Klarstellung Nr. 14 in der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz in Bezug auf dem VEC in der Fassung von 1998 eingefügt.
19. In der Schlussakte der internationale Konferenz und Beschluss der Energiechartakonferenz über die Änderung der Handelsbestimmungen des VEC wird in der Klarstellung Nr. 3 zu Artikel 29 Absätze 6 und 7 und zu Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe o der Verweis „Artikel 29“ durch den Verweis „Artikel 32“ ersetzt. Diese Klarstellung wird als Klarstellung Nr. 15 in der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz in Bezug auf dem VEC in der Fassung von 1998 eingefügt.
20. Klarstellung Nr. 19 zu Artikel 33 wird gestrichen.