Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten
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Die Änderungen des ECT betreffen unter anderem die Rechte der Investorinnen und Investoren. Die Bestimmungen sind direkt anwendbar und führen in verbindlichere und generell-abstrakter Weise neue Rechte und Pflichten ein. Sie sind deshalb als rechtsetzend im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG zu verstehen. Diese Bestimmungen des ECT sind zudem insofern als wichtig zu erachten, als – würden sie auf nationaler Ebene erlassen – dies aufgrund von Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben c BV in Form eines Gesetzes im formellen Sinn zu geschehen hätte. Daraus folgt, dass der Bundesbeschluss zur Genehmigung der Vereinbarung in Anwendung von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen ist.
Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG).
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage führt zu keinen zusätzlichen Ausgaben für den Bund.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sind eingehalten.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Grundsätze des Subventionsgesetzes sind eingehalten.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der geänderte ECT enthält keine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen.
6.8 Datenschutz
Die Vorlage enthält keine für den Datenschutz relevanten Bestimmungen.
7 Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung Erklärung
APK Aussenpolitische Kommission
APK-N Aussenpolitische Kommission des Nationalrates
APK-S Aussenpolitischen Kommission des Ständerates
ASEAN Verband Südostasiatischer Nationen (Association of
Southeast Asian Nations)
BBl Bundesblatt
BFE Bundesamt für Energie
BV Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (SR 101)