Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

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Die Änderungen des ECT betreffen unter anderem die Rechte der Investorinnen und Investoren. Die Bestimmungen sind direkt anwendbar und führen in verbindlichere und generell-abstrakter Weise neue Rechte und Pflichten ein. Sie sind deshalb als rechtsetzend im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG zu verstehen. Diese Bestimmungen des ECT sind zudem insofern als wichtig zu erachten, als – würden sie auf nationaler Ebene erlassen – dies aufgrund von Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben c BV in Form eines Gesetzes im formellen Sinn zu geschehen hätte. Daraus folgt, dass der Bundesbeschluss zur Genehmigung der Vereinbarung in Anwendung von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen ist.

Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG).

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage führt zu keinen zusätzlichen Ausgaben für den Bund.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sind eingehalten.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Grundsätze des Subventionsgesetzes sind eingehalten.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der geänderte ECT enthält keine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen.

6.8 Datenschutz

Die Vorlage enthält keine für den Datenschutz relevanten Bestimmungen.

7 Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung Erklärung

APK Aussenpolitische Kommission

APK-N Aussenpolitische Kommission des Nationalrates

APK-S Aussenpolitischen Kommission des Ständerates

ASEAN Verband Südostasiatischer Nationen (Association of

Southeast Asian Nations)

BBl Bundesblatt

BFE Bundesamt für Energie

BV Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (SR 101)