Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten
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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
6.2.1 Generelle Erwägungen
Der bestehende ECT und dessen Änderung enthalten keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den Verpflichtungen im Rahmen der WTO und jenen in den Bereichen Umwelt, Nachhaltigkeit und Klimaschutz (insbesondere dem Übereinkommen von Paris), nicht vereinbar sind. Ebenso wenig enthalten sie Bestimmungen, welche mit dem ausgehandelten bilateralen Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU grundsätzlich nicht vereinbar sind. Mögliche Unvereinbarkeiten mit dem Beihilferecht unter dem Stromabkommen sind jedoch nicht auszuschliessen (siehe Ziff. 6.2.2).
Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob die Bestimmungen zum Schutz von Investitionen in fossile Energien im bestehenden und im geänderten ECT vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Umwelt- und Klimabereich, darunter denjenigen des Übereinkommens von Paris, sind. Bereits der bestehende ECT enthält generelle Bestimmungen zu Nachhaltigkeit und zum Recht der Staaten, Regulierungen im öffentlichen Interesse vorzunehmen. Die Analyse der öffentlich bekannten 172 Streitfälle unter dem ECT lässt auch nicht auf eine Unvereinbarkeit schliessen.
Mit der Modernisierung wird der Vertragstext u.a. hinsichtlich Vereinbarkeit der Förderung von Handel und Investitionen im Energiebereich mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung, der Energiewende und dem Klimaschutz substanziell ergänzt und präzisiert.
Der geänderte ECT enthält verschiedene spezifische Ergänzungen und Anpassungen, um die Herausforderungen bezüglich nachhaltiger Entwicklung, Umwelt und Klimaschutz sowie neuere völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien zu berücksichtigen.
- Grundsätzlich enthält die Präambel keine Rechtsnormen und entfaltet keine
unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie enthält jedoch die allgemeinen Ziele der Vertragsparteien und legt auf diese Weise Leitlinien für die Auslegung des Abkommens fest. Im modernisierten ECT verweisen die Vertragsparteien in der Präambel neu auf die wichtigsten Instrumente zur nachhaltigen Entwicklung. Darunter befinden sich die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, die Erklärungen über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, das Übereinkommen von Paris zum Klimaschutz, das UNFCCC und das Übereinkommen vom 13. November 197938 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung. Die Präambel enthält neu auch einen Verweis auf das Regulierungsrecht der Vertragsparteien.
- In Artikel 16 (Regulierungsrecht) bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, zur
Wahrung von öffentlichen Interessen wie namentlich der öffentlichen Gesundheit,