Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

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Energien schützt, bzw. keine Unterscheidung zwischen Investitionen in fossile und andere Energien vornimmt. Wie bereits mit dem bestehenden ECT gilt dasselbe auch für den modernisierten ECT.

Die bestehenden Massnahmen und Instrumente der Schweizer Energie- und Klimapolitik sind sowohl unter dem bestehenden wie auch unter dem geänderten ECT vereinbar. Bezüglich Investitionsschutz gewährt bereits die Schweizer BV mit Artikel 26 eine Eigentumsgarantie rechtmässig getätigter Investitionen, wobei bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll zu entschädigen sind. Hinsichtlich Investitionsschutzbestimmungen geht der bestehende wie auch der geänderte ECT nicht über das in der BV statuierte Schutzniveau hinaus.

Mit dem modernisierten ECT wird das Regulierungsrecht der Schweiz hinsichtlich Klimaschutz präzisiert und gestärkt. So wird klargemacht, dass falls die Schweiz weitergehende und einschneidende Massnahmen zum Klimaschutz trifft, wie beispielsweise ein Verbot der Nutzung fossiler Energieträger – so lange unter Gewährung von gewissen Prinzipien wie Verhältnismässigkeit und Rechtsstaatlichkeit erlassen – diese unter dem ECT nicht als Enteignung gelten und damit nicht zu einer Entschädigungspflicht der Schweiz führen können. Die Vertragsparteien bekräftigen explizit Ihre Verpflichtungen unter dem Übereinkommen von Paris. Die Bestimmungen des geänderten ECT schränken damit die Möglichkeiten der Schweiz, ihre Verpflichtungen unter dem Übereinkommen von Paris mittels interner Massnahmen zur Abschwächung der Treibhausgasemissionen nachzukommen, nicht ein. Mit dem Verweis auf andere internationale Abkommen wie das Übereinkommen von Paris oder die IAO-Konventionen soll sichergestellt werden, dass Schiedsgerichte den ECT nicht isoliert, sondern im Einklang mit diesen Abkommen auslegen. Der modernisierte ECT ist damit aus Sicht des Bundesrates nicht unvereinbar mit den Verpflichtungen der Schweiz unter dem Übereinkommen von Paris.

Auch wenn kein Normenkonflikt zwischen den Bestimmungen des bestehenden ECT und dessen Änderungen und dem Pariser Übereinkommen festgestellt werden kann, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Klärung der Verpflichtungen der Staaten im Bereich des Klimawandels, etwa durch eine Auslegung des Übereinkommens von Paris oder eine Feststellung des Völkerrechts, wie beispielsweise im Rahmen des Gutachtens des IGH, künftig zu einer gewissen Unvereinbarkeit führen könnte.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem fakultativen Referendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Der modernisierte ECT ist unbefristet, aber kündbar. Er sieht ausserdem keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Zu seiner Umsetzung bedarf es weder des Erlasses noch der Änderung von Bundesgesetzen. Es bleibt daher zu klären, ob der Vertrag wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Bestimmungen solche Normen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.