Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten
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Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat am 23. Juli 2025 auf Aufforderung der UNO-Generalversammlung ein Gutachten zu den Verpflichtungen der Staaten in Bezug auf den Klimawandel verabschiedet und veröffentlicht.39 Die Schweiz hat sich schriftlich und mündlich am Verfahren beteiligt und geltend gemacht, dass für Staaten eine völkergewohnheitsrechtliche Sorgfaltspflicht zur Verhinderung erheblicher Umweltschäden im Völkergewohnheitsrecht bestehe. Das IGH-Gutachten äussert sich zu den Verpflichtungen der Staaten im Rahmen der Verträge zum Klimawandel (u.a. UNFCCC und Übereinkommen von Paris) und dem Völkergewohnheitsrecht sowie weiteren Völkerrechtsquellen. Es kommt u.a. zum Schluss, dass ein Versäumnis von Staaten, angemessene Handlungen zum Schutz des Klimasystems vor Treibhausgsemissionen zu unternehmen – inklusive durch die Förderung/Produktion von fossilen Energien, den Verbrauch fossiler Energien, die Ausstellung von Lizenzen zur Erkundung von fossilen Energien oder die Gewährung von Subventionen für fossile Energien – eine international unrechtmässige Handlung bedeuten kann, die diesem Staat anzurechnen ist. Diese Feststellung könnte grundsätzlich auch für die Gewährung eines Schutzes von Investitionen in fossile Energien geltend gemacht werden. Die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung analysieren das Gutachten des IGH zurzeit im Detail, wobei allfällige weitergehende Erkenntnisse daraus im Nachgang zur öffentlichen Vernehmlassung in die Botschaft aufgenommen werden.
6.2.2 Zusätzliche Erwägungen zur Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen von
Paris
Im Übereinkommen von Paris bekennen sich die Vertragsparteien inkl. der Schweiz dazu, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2°C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Anstieg auf 1,5°C zu begrenzen. Die Vertragsparteien zielen darauf ab, so rasch wie möglich einen Höhepunkt der globalen Treibhausgasemissionen und danach rasche Emissionsreduktionen zu erzielen, um in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den durch Menschen verursachten Emissionen aus Treibhausgasquellen und Entnahmen durch Treibhausgassenken zu erzielen. Die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen soll erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so gefördert werden, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird. Die Finanzmittelflüsse sollen in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.
Zur Erreichung des langfristigen Temperaturziels sollen die Vertragsparteien aufeinanderfolgende, national festgelegte Beiträge erarbeiten sowie interne Massnahmen zur Abschwächung der Treibhausgasemissionen umsetzen.
Um die genannten Ziele zu erreichen hat sich die Schweiz zu Netto Null CO2- Emissionen bis 2050 verpflichtet. Jeder rechtliche Schutz von Investitionen in fossile Energien könnte theoretisch ein Risiko für die Erreichung der Klimaziele darstellen. Dies gilt bereits mit dem heutigen anwendbaren Schweizer Recht, welches fossile
39 Verfügbar unter www.icj-cij.org > Cases > Advisory Proceedings