Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

der Sicherheit und dem Schutz der Umwelt angemessene Regelungen zu erlassen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Schiedsgericht dereinst zum Schluss kommen könnte, dass eine Regelung der Schweiz diskriminierend und unverhältnismässig ist und zu einer indirekten Enteignung führt (s. Art. 13, Abs. 4).

- Artikel 19 (Nachhaltige Entwicklung) wird von «Umweltaspekte» in «Nachhaltige Entwicklung» umbenannt, sowie konkretisiert und ergänzt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen von multilateralen Umwelt- und Arbeitsübereinkommen, darunter die UNFCCC und das Übereinkommen von Paris, werden bekräftigt. Diese Bekräftigung dient dazu sicherzustellen, dass das Abkommen im Einklang mit anderen internationalen Verpflichtungen der Staaten ausgelegt wird. Die Vertragsparteien engagieren sich, vorgängig zu Investitionsvorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (Klima, Biodiversität etc.), die Gesundheit etc. entsprechende Verträglichkeitsprüfungen durchzuführen, soweit dies mit den nationalen Rechtsvorschriften vereinbar ist. Gemäss Artikel 19 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Unternehmen auf ihrem Staatsgebiet anzuhalten, die international anerkannten Standards der verantwortungsvollen Unternehmensführung zu respektieren.

- Mit dem neuen Artikel 19a «Klimawandel und saubere Energiewende» bekräftigen die Vertragsparteien die dringende Notwendigkeit, das Ziel des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris zu verfolgen, um den Klimawandel und seine negativen Auswirkungen zu bekämpfen. Die Vertragsparteien bekräftigen, ihre Verpflichtungen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris wirksam umzusetzen sowie Handel und Investitionen, die für den Klimaschutz und Klimaanpassung von Bedeutung sind, zu fördern und zu erleichtern.

- Die Definitionen (Art. 1 Abs. 4, 5, 6 und 7) wie auch die materiellen Schutzstandards (Art. 10 Abs. 2 bis 4) werden ergänzt bzw. präzisiert. Gemäss der Definition Investitionen (Art. 1 Abs. 6) werden nur Investitionen geschützt, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des Gaststaates, einschliesslich sozial- und umweltrechtlicher Vorschriften, getätigt wurden. Insbesondere werden Definitionen zu Energiematerialien und -produkten sowie Aktivitäten im Energiebereich angepasst und mit für die Energietransition notwendigen Energieprodukten wie Wasserstoff, synthetische Energieträger sowie Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (Carbon Capture and Storage, CCS) ergänzt. Auch wird klargestellt (Art. 13 Abs. 4), dass nichtdiskriminierende Massnahmen, deren Ziele im öffentlichen Interesse liegen, grundsätzlich keine indirekte Enteignung darstellen, ausser in Fällen, in denen die Auswirkungen einer Massnahme offensichtlich unverhältnismässig sind. Dies erlaubt den Vertragsparteien auch einschneidende Massnahmen im öffentlichen Interesse wie z.B. ein Verbot der Nutzung fossiler Energien, ohne dass sie dadurch Investorinnen und Investoren entschädigen müssten, so lange gewisse Prinzipien wie Verhältnismässigkeit und Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleiben.

- In der allgemeinen Ausnahme (Art. 24 Abs. 1) wird neu präzisiert, dass die Bestimmungen des ECT die Vertragsparteien nicht daran hindern, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung, des Lebens, der Gesundheit einschliesslich der Umwelt und des Klimawandels erforderlichen Massnahmen zur Emissionsminderung oder zur Anpassung an und zur Resilienz gegenüber dem Klimawandel zu ergreifen, solange diese keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung bewirken.