Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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belangt. Zudem kann er zusätzliche Vorgaben für die Unabhängigkeit des Marktgebietsverantwortlichen vorsehen, wobei diese in ihren Grundzügen bereits im Gesetzestext genannt sind (Art. 31 Abs. 3). Weitere Delegationsnormen finden sich hinsichtlich der Einzelheiten der Netzentwicklungspläne (Art. 5 Abs. 3), der Anforderungen an die Messeinrichtungen (Art. 23 Abs. 3) und der Frage, ob die zentralen Datenplattform auch für Zwecke der Gasversorgung zum Einsatz kommt (Art. 25 Abs. 3). Schliesslich bezeichnet der Bundesrat die einzelnen Gegenstände der Veröffentlichungspflichten gemäss Artikel 36. Diese Delegationsnormen entlasten den Gesetzestext von Bestimmungen mit zu hohem Konkretisierungsgrad und gewährleisten, dass die Vorgaben rasch an die sich ändernden Verhältnisse und den technologischen Fortschritt angepasst werden können.

6.6. Datenschutz

In datenschutzrechtlicher Hinsicht gibt es keine grundlegenden Unterschiede zwischen diesem Gesetz und dem StromVG. Personendaten und Daten juristischer Personen werden vornehmlich im Zusammenhang mit dem Messwesen bearbeitet. Dieses liegt in der Verantwortung der Netzbetreiber (Art. 23 Abs. 1) resp. der im freien Markt tätigen Messanbieter (Art. 23 Abs. 2). Artikel 25 Absatz 4 gilt für Mess- und Stammdaten, wodurch ein einheitlicher Rechtsrahmen auf nationaler Ebene gewährleistet ist, auch für Gasversorgungsunternehmen, die nach kantonalem Recht gegründet wurden (vgl. die analoge Regelung in Art. 17c StromVG).

Gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben c und e kann der Bundesrat spezialrechtliche Bestimmungen für den Zugang zu den eigenen Messdaten und die Anforderungen an die Datensicherheit der Messsystemen festlegen (vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 28

f. DSG).

Analog zur Stromversorgung (Art. 17f Abs. 1 StromVG) werden die Messdaten unter den beteiligten Akteuren der Gaswirtschaft im Rahmen der Informationsprozesse nach Artikel 25 Absatz 1 ausgetauscht, soweit dies für eine ordnungsgemässe Gasversorgung notwendig ist. Damit sind insbesondere die Gewährleistung der Systemstabilität und des Netzbetriebs sowie die Gaslieferungen angesprochen. Zu den besagten Akteuren der Gaswirtschaft gehören neben den Netzbetreibern auch der Marktgebietsverantwortliche, die Bilanzgruppen und die Lieferanten sowie die Anbieter, die gemäss Artikel 23 Absatz 2 mit der Installation des Messsystems beauftragt wurden. Der Datenaustausch findet überwiegend in aggregierter Form statt. Dies gilt namentlich für die Zwecke der Bilanzierung (vgl. Art. 26). Eine personenbezogene Übermittlung ist lediglich für Abrechnungszwecke erforderlich (vgl. zur Rechnungsstellung Art. 7). Gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 können die Einzelheiten zu diesen Informationsprozessen auf Verordnungsstufe geregelt werden. Der Bundesrat kann dabei vorsehen, dass bei diesen Informationsprozessen die zentrale Datenplattform nach Artikel 17g– 17i StromVG zum Einsatz kommt.

Besonders schützenswerte Personendaten (Artikel 5 Bst. c Ziff. 5 DSG) werden, wie beim StromVG, einzig bei allfälligen Verwaltungsstrafverfahren des BFE gemäss Ar-