Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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Marktgebietsverantwortlichen im Rahmen des Bilanzierungsmanagements eingeräumt sind (Art. 29 Abs. 3 Bst. b).

Die vorgesehenen Grundrechtseinschränkungen sind verhältnismässig; sie sind erforderlich und geeignet, um eine zuverlässige, wirtschaftliche und möglichst umweltverträgliche Gasversorgung zu gewährleisten. Auch gehen sie nicht über das hinaus, was zum Erreichen der angestrebten Ziele getan werden muss. Zudem bleibt der Kerngehalt der eingangs genannten Grundrechte unangetastet. Diesbezüglich ist in erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass die Netzbetreiber ungeachtet der ihnen auferlegten Pflichten weiterhin einen angemessenen Betriebsgewinn erzielen können (Art. 20 Abs. 3 Satz 2).

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist für die einzelnen Grundrechtseinschränkungen das Folgende hervorzuheben:

- Die Entflechtungsvorschriften beschränken sich, nicht zuletzt im Vergleich mit dem EU-Recht, auf das Mindestmass. Mit dem Marktgebietsverantwortlichen, der von den Eigentümern des Transportnetzes zu gründen ist (Art. 30 Abs. 1), wurde ein Weg gewählt, der für diese Unternehmen weniger einschneidend ist als die Errichtung einer vollständig entflochtenen Transportnetzgesellschaft; eine solche ist im EU-Recht das Standardmodell (Art. 60 ff. der Richtlinie (EU) 2024/1788). Insbesondere wird das Eigentum am Transportnetz nicht verschoben. Dies im Unterschied zur Regelung, wie sie damals im StromVG für die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG) gewählt wurde (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und Art. 33 StromVG). Indem sich die Kapitalbeteiligung der einzelnen Unternehmen nach dem Wert ihrer Netzanlagen richtet, werden die jeweiligen Wertanteile gewahrt.

- Die Pflicht zur Speicherung von Gasmengen in Speicheranlagen besteht nur dann, wenn dies zur Absicherung gegen kritische Versorgungssituationen erforderlich erscheint. Zudem können die Speichermengen Jahr für Jahr neu dimensioniert werden (Art. 10 Abs. 2 und 3).

- Was die Regelung für den Einsatz der Kugel- und Röhrenspeicher anbelangt, sticht hervor, dass diese den Betreibern die Wahl zwischen zwei Betriebsmodellen eröffnet (Art. 29 Abs. 1). Entscheiden sie sich, ihre Speicheranlage nicht im Markt einzusetzen, erhalten sie nahezu eine Betriebsgarantie, da die Kosten grundsätzlich als Netzkosten anrechenbar sind (Art. 29 Abs. 3 Bst. d). Weiter ist in Sachen Speicheranlagen anzumerken, dass die EnCom auf Antrag des Marktgebietsverantwortlichen vorsehen kann, dass am Transportnetz angeschlossene Röhren- und Kugelspeicher zur Unterstützung des Bilanzierungsmanagements bereitstehen müssen, ungeachtet der von ihrem Betreiber getroffenen Wahl für das eine oder andere Betriebsmodell (Art. 29 Abs. 4). Ein solcher Eingriff ist nach dem Wortlaut der Bestimmung eine ultima ratio («für das Bilanzierungsmanagement unabdingbar»), grundsätzlich im Rechtsmittelweg anfechtbar und für den Eigentümer der Speicheranlage insofern in seiner Tragweite abgefedert, als dass der Marktgebietsverantwortliche die Inanspruchnahme der Speicheranlage angemessen zu vergüten hat (Art. 29 Abs. 3 Bst. c).