Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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6.4. Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV. Sie verschafft weder Ansprüche auf Subventionen, noch enthält sie eine Grundlage für die Schaffung von Verpflichtungskrediten oder Zahlungsrahmen mit neuen einmaligen Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken. Die zusätzlichen Kosten, die der EnCom mit den neuen Aufgaben im Gasmarkt entstehen, werden vollständig durch Gebühren und die Aufsichtsabgabe (Art. 39) gedeckt. Die Aufwendungen des Bundes für die Stellen des BFE betragen weniger als 2 Millionen Franken jährlich.
6.5. Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die dem Bundesrat übertragenen Rechtsetzungsbefugnisse beschränken sich jeweils auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und sind nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert. Drei Delegationsnormen belassen dem Bundesrat vergleichsweise viel Spielraum.
Die erste betrifft den Umgang mit den isolierten Netzgebieten im Tessin und im Raum Kreuzlingen (Art. 33 Abs. 4 und Art. 2 Abs 5). Der Spielraum ist hier notwendig, damit der Bundesrat Lösungen vorsehen kann, die der räumlichen Grösse und der netztechnischen Anbindung dieser isolierten Gebiete angemessen sind, insbesondere was die Rolle des Marktgebietsverantwortlichen, die Ausgestaltung des Bilanzierungsmanagements und die Bewirtschaftung der Kapazitäten des Grenzübergangspunktes Bizzarone im Tessin anbelangt.
Zweitens belassen auch die Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung einige Gestaltungsfreiheiten bei der Umsetzung. Zunächst hängt der Umfang der Speichermengen, die es nach Artikel 10 in Speicheranlagen zu speichern gilt, von der konkreten Versorgungslage und ihrer mutmasslichen Entwicklung ab. Dabei lässt es sich nicht vorwegnehmen, ob eine solche Pflicht überhaupt notwendig ist. Je nachdem kann darauf auch verzichtet werden. Weiter kann die EnCom von den betreffenden Unternehmen gestützt auf Artikel 13 überdies den Erwerb von Gasbezugsrechten und grenzüberschreitenden Transportnetzkapazitäten verlangen. Auch bei diesen beiden Instrumenten lässt sich nicht im Voraus sagen, ob bzw. in welchem Umfang sie in welchen Zeiträumen erforderlich sind.
Die dritte, ebenfalls eher weitreichende Delegationsnorm betrifft die Netznutzungstarife. Das Gesetz beschränkt sich hier auf den Grundsatz der Verursachergerechtigkeit und räumt dem Verordnungsgeber die Freiheit ein, in diesem Rahmen weitere Tarifgrundsätzen einzuführen. Auch im Stromversorgungsrecht finden sich die Details zu den Netznutzungstarifen erst auf der Verordnungsstufe (vgl. Art. 14 Abs. 3 StromVG).
Analog zum Stromversorgungsrecht kann der Bundesrat ferner die Vorgaben zu den anrechenbaren Netzkosten konkretisieren, namentlich was den zulässigen Gewinn an-