Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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Systems (Art. 17). Für diese Marktregulierungen sind ergänzend auch die Verfassungsgrundlagen zur Wettbewerbspolitik (Art. 96 BV) und der Konsumentenschutzartikel einschlägig (Art. 97 Abs. 1 BV).
Gestützt auf Artikel 91 Absatz 2 kann der Bund in Verbindung mit Artikel 102 auch Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit treffen. Solche Massnahmen sind mit den Vorgaben zur Speicherung von Gasmengen in Speicheranlagen im Winterhalbjahr (Art. 10) und den weiteren Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung (Art. 13) vorgesehen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch die in Artikel 14 geregelte Finanzierung von Aufgaben, die der Marktgebietsverantwortliche im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung wahrnimmt.
Für die Netzentwicklungspläne (Art. 5) liesse sich ferner auch der Umweltartikel (Art. 74 BV) anrufen, dienen diese doch nicht zuletzt auch der Dekarbonisierung der Energieversorgung.
Vereinbarkeit mit Grundrechten
Mit der Vorlage werden die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) eingeschränkt. Diese Einschränkung ist zulässig, sofern sie sich auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützt, die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und überdies verhältnismässig ist, und der Kerngehalt der Grundrechte nicht angetastet wird (Art. 36 BV).
Eingriffe in diese beiden Grundrechte finden insbesondere mit den Pflichten statt, die den Netzbetreibern auferlegt sind (Gewährung des Netzzugangs, Festlegung von Netznutzungstarifen etc.). Ein vergleichsweise bedeutender Eingriff geht weiter mit der Errichtung des Marktgebietsverantwortlichen (Art. 30) einher, zumal die gesamten Transportnetzkapazitäten gewissermassen treuhänderisch in seine Obhut übergehen. Als weitere Grundrechtseingriffe sind die Vorgaben zur Entflechtung (Art. 6), zur Speicherung von Gasmengen (Art. 10) und zur Bewirtschaftung der Kugel- und Röhrenspeicher (Art. 29) zu nennen.
Die erforderliche Normstufe ist mit dem vorliegenden Bundesgesetz gegeben. Auch steht hinter allen Grundrechtseingriffen ein öffentliches Interesse. Die den Netzbetreibern auferlegten Pflichten sind weitgehend ans Stromversorgungsrecht angelehnt und unabdingbar für eine wettbewerblich organisierte, funktionstüchtige und zuverlässige Gasversorgung. Dass die Bewirtschaftung des Transportnetzes auf den Marktgebietsverantwortlichen übergeht, begründet sich mit der Einführung der Bilanzierungszone Schweiz und dem Entry-Exit-System. Diese beiden Elemente, die für die Implementierung einer Marktordnung unerlässlich sind, lassen sich ohne eine zentrale Instanz nicht verwirklichen. Die Entflechtungsvorgaben sind notwendig, um wettbewerbsverzerrende Querfinanzierungen zu unterbinden und um die Kostentransparenz zu gewährleisten. Gleichsam unterstützen sie, insbesondere jene, welche die Unabhängigkeit des Marktgebietsverantwortlichen gewährleisten, eine diskriminierungsfreie Netznutzung und mithin den Wettbewerb im Energiegeschäft. Die auf das Winterhalbjahr bezogene Pflicht zur Speicherung von Gasmengen in Speicheranlagen steht im Dienst der Versorgungssicherheit. Die Vorgaben zum Betrieb der Kugel- und Röhrenspeicher dienen der Systemstabilität, nicht zuletzt die Zugriffsrechte, die dem