Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 77Fedlex · Erläuternder Bericht

Die vorgesehenen Grundrechtseinschränkungen sind somit zulässig. Auch die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) bleibt gewahrt.

Verhältnis zu kantonalem Recht

Bei Artikel 91 Absatz 2 BV handelt es sich um eine nachträglich derogatorische Bundeskompetenz. Mit dem GasVG macht der Bund von dieser Kompetenz Gebrauch, indem er den Netzzugang (Art. 16) und das für die Netznutzung geschuldete Entgelt normiert (Art. 18–20), Vorschriften über die Entflechtung statuiert (Art. 6) und die Bewirtschaftung der Transportnetzkapazitäten auf den neu zu errichtenden Marktgebietsverantwortlichen überträgt (Art. 17 Abs. 2). Soweit der Bundesgesetzgeber von seinen Rechtsetzungskompetenzen keinen Gebrauch macht, beispielsweise für die Regelung der Kostentragung beim Netzanschluss (Art. 2 Abs. 2), bleiben allfällige kantonale und kommunale Vorschriften bestehen.

6.2. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Gas gilt im Welthandelsrecht ungeachtet der Leitungsgebundenheit des Transports als gewöhnliche Handelsware. Das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)74 bzw. das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT)75 sind somit anwendbar. Zudem unterstehen diejenigen Aufgaben der Gasversorgung, die einen Dienstleistungscharakter aufweisen, dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)76. Der Umgang mit staatlichen Beihilfen wiederum richtet sich nach dem WTO-Abkommen zu Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (SCM)77. Abgesehen von diesen welthandelsrechtlichen Vorgaben sind im Verhältnis zur EU sowie zu den EFTA-Staaten überdies das Freihandelsabkommen Schweiz-EU von 197278 bzw. die EFTA-Konvention von 196079 zu beachten. Der vorliegende Entwurf trägt diesen internationalen Verpflichtungen Rechnung. Im Sinne des internationalen Handelsrechts ist insbesondere das vorgesehene Recht auf freie Wahl des Lieferanten.

6.3. Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV der Form des Bundesgesetzes bedürfen. Wie vorgesehen, ist das GasVG demzufolge im Verfahren der einfachen Gesetzgebung zu erlassen.

74 SR 0.632.20

75 SR 0.632.21

76 SR 0.632.20, Anhang 1B

77 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

78 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; SR 0.632.401

79 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation; SR 0.632.31