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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
4. Kapitel: Gewerblicher Anbau und gewerbliche Herstellung
1. Abschnitt: Bewilligungen
Art. 15 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1Wer Cannabis gewerblich anbaut und wer Ausgangsmaterial oder Cannabisprodukte gewerblich herstellt, benötigt eine Bewilligung des BAG.
2Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. der Gesuchsteller eine juristische Person des privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz ist;
b. die für die Einhaltung der Anforderungen nach dem 2.–4. Abschnitt erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
c. eine adäquate Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf die diebstahlsichere Aufbewahrung, nachgewiesen werden kann;
d. eine geeignete Qualitätssicherung, insbesondere betreffend die Einhaltung der Anforderungen nach dem 2. und dem 3. Abschnitt, definiert ist;
e. eine für die Bewilligung verantwortliche Person bezeichnet wird; und
f. nachgewiesen wird, dass die für die Bewilligung verantwortliche Person keinen Strafregistereintrag wegen Verstössen gegen das BetmG7 oder dieses Gesetz aufweist.
3Der Bundesrat regelt:
a. die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an den Diebstahlschutz und die Qualitätssicherung;
b. das Bewilligungsverfahren.
4Er kann für den Kleinanbau bis zu einer Anbaufläche von 200 Quadratmeter erleichterte Anforderungen festlegen.
Art. 16 Gesuch
1Dem Gesuch ist der Strafregisterauszug der verantwortlichen Person beizulegen.
2Der Bundesrat regelt die weiteren Inhalte und die Form des Gesuchs.
Art. 17 Übertragbarkeit, Gültigkeitsdauer und Erneuerung
1Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
2Sie gilt höchstens zehn Jahre.
3Das BAG kann sie auf Gesuch hin erneuern.