Vorlage

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 18 Entzug und Einschränkung

1Das BAG entzieht die Bewilligung, wenn:

a. die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind;

b. die Bewilligung durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt wurde;

c. der Bewilligungsinhaber oder eine mit der Geschäftsführung betraute Person in schwerwiegender Weise oder wiederholt die vom Gesetz, den Ausführungsvorschriften oder der Bewilligung auferlegten Pflichten verletzt.

2Es kann die Bewilligung einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.

2. Abschnitt: Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Cannabisprodukte

Art. 19 Allgemeine Anforderungen an Cannabisprodukte

1Cannabisprodukte dürfen keine gesundheitlich bedenklichen Gehalte an Kontaminanten, namentlich fremden Bestandteilen, mikrobiellen Kontaminanten, Mykotoxinen, Schwermetallen, Pflanzenschutzmitteln und Lösungsmittelrückständen aus der Extraktion aufweisen.

2Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Höchstgehalte für Kontaminanten fest und passt diese regelmässig an den Stand der Wissenschaft und Technik an.

3Der Bundesrat legt für die Kategorien von Cannabisprodukten weitere Anforderungen an die Produktesicherheit fest, wenn dies zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.

Minderheit (Porchet, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Weichelt, Wyss)

Art. 19 Abs. 1bis

1bisDie Verwendung von synthetischen Pflanzenschutzmitteln bei der Herstellung von Cannabisprodukten ist verboten.

Art. 20 Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe

1Für Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe, die aus unverarbeitetem Cannabis bestehen, gelten folgende Anforderungen:

a. Der Gesamt-THC-Gehalt darf höchstens 20 Prozent betragen.

b. Die Wirkstoffgehalte dürfen höchstens um 25 Prozent von den deklarierten Angaben nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d abweichen.