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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Minderheit (Gysi Barbara, Crottaz, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Porchet, Weichelt, Wyss)
Anhang Ziff. 2a., Art. 15d Abs. 1 Bst. abisund b, Art. 16a Abs. 1 Bst. bbisund c, Art. 16b Abs. 1 Bst. bbisund bter, Art. 16c Abs. 1 Bst. bbisund c, Art. 19 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2bis, 2ter, 2quaterund 2quinquies, Art. 55 Abs. 5 und Abs. 7 Bst. abis, Art. 91 Randtitel, Abs. 1 Bst. bbisund Abs. 2 Bst. abis
2a. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195829
Art. 15d Abs. 1 Bst. abisund b
1Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
abis. Fahren mit einer qualifizierten Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut (Art. 55 Abs. 7 Bst. abis);
b. Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, mit Ausnahme von Cannabis;
Art. 16a Abs. 1 Bst. bbisund c
1Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
bbis. unter Cannabiseinfluss, jedoch nicht mit einer qualifizierten THC-Konzentration im Blut (Art. 55 Abs. 7 Bst. abis) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
c. gegen das Verbot verstösst, unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2ter), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
Art. 16b Abs. 1 Bst. bbisund bter
1Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
bbis. unter Cannabiseinfluss, jedoch nicht mit einer qualifizierten THC-Konzentration im Blut (Art. 55 Abs. 7 Bst. abis) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
btergegen das Verbot verstösst, unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2ter), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
Art. 16c Abs. 1 Bst. bbisund c
1Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
29 SR 741.01