Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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etwa an Verstösse gegen das Verbot der vertikalen Integration nach Artikel 9, Verstösse gegen das Werbeverbot nach Artikel 11 oder an wiederholtes Nichterfassen von Cannabisprodukten im Nachverfolgungssystem zu denken (vgl. dazu auch die Strafbestimmung nach Art. 78 Abs. 1 Bst. d).
Nach Absatz 2 kann in leichteren Fällen die Bewilligung eingeschränkt oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.
2. Abschnitt: Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Cannabisprodukte
Kanada verlangt als Voraussetzung für eine Anbaulizenz einen detaillierten Qualitätsstandard («Good Production Practice», GPP), den die Produzenten erfüllen müssen. Dieser Standard basiert auf dem heilmittelrechtlichen Standard der guten Herstellungspraxis («Good Manufacturing Practices», abgekürzt GMP). Auch in der Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 31. März 2021129 (BetmPV) wird für den Anbau ein Qualitätsstandard vorgegeben: Der Anbau für die Pilotversuche orientiert sich an der Good Agricultural an Collection Practice (GACP) for starting materials of herbal origin der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA).130 Die GACP-Richtlinie ist im Bereich von Phytoarzneimitteln die bewährte Norm zur Gewährleistung einer hohen und gleichbleibenden Qualität pflanzlicher Rohstoffe. Allerdings wird auch im Heilmittelrecht der Anbau von Heilpflanzen nicht direkt geregelt. Vielmehr gilt, dass die daraus hergestellten Arzneimittel die GMP-Standards einhalten müssen. Entsprechend soll auch hier auf eine Regelung der Anbauqualität für das Cannabis, welches zu Cannabisprodukten nach dem künftigen CanPG verarbeitet werden soll, verzichtet werden. Vielmehr werden die Anforderungen an die Produktequalität geregelt. Die Hersteller, welche für die Einhaltung der Produktequalität verantwortlich sind, müssen folglich darum besorgt sein, im Rahmen ihrer Selbstkontrollen zu prüfen, ob das Ausgangsmaterial dazu geeignet ist, Cannabisprodukte herzustellen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. Es empfiehlt sich zu diesem Zweck, nach den GACP, den GPP oder vergleichbaren Standards zu produzieren. Eine gesetzliche Vorschrift bestimmter Anbaustandards erübrigt sich jedoch. Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone kontrollieren nur die Qualität der verwendungsfertigen Cannabisprodukte.
Art. 19 Allgemeine Anforderungen an Cannabisprodukte
Cannabisprodukte von ungenügender Qualität (z.B. verunreinigte Produkte) erhöhen die gesundheitlichen Risiken des Cannabiskonsums. In auf dem illegalen Markt hergestelltem Cannabis finden sich giftige Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, mikrobiologischen Verunreinigungen und anderen Kontaminationen wie Düngemittelrückständen und Schwermetallen.131 Deshalb müssen sämtliche Cannabisprodukte
129 SR 812.121.5
130 Die Guideline on good agricultural and collection practice (GACP) for starting materials of herbal origin der EMA können abgerufen werden unter www.ema.europa.eu > Human regulatory > Herbal products > Scientifics guidelines.
131 Bernhard, W. et al. (2017).