Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Art. 16 Gesuch
Um eine Bewilligung für den Anbau und/oder die Herstellung zu erlangen, ist beim BAG ein Gesuch einzureichen. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 15 erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Bewilligung.
Damit die Voraussetzung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f geprüft werden kann, ist dem Gesuch ein Strafregisterauszug der geschäftsleitenden Person beizulegen (Abs. 1).
Weitere Einzelheiten zu den Inhalten und der Form des Gesuchs legt der Bundesrat fest (Abs. 2). Zum Beispiel soll die Einreichung des Gesuches aus Gründen der Kosteneffizienz elektronisch erfolgen.
Art. 17 Übertragbarkeit, Gültigkeitsdauer und Erneuerung
Gemäss Absatz 1 ist eine Bewilligung nicht übertragbar. Cannabis gilt weiterhin als Betäubungsmittel und soll strikt kontrolliert werden. Die Übertragung von Bewilligungen für den Anbau oder die Herstellung widerspricht der Anforderung der strikten Kontrollen über den Anbau von Cannabis und der Herstellung von Cannabisprodukten.
Die Gültigkeitsdauer einer Bewilligung von höchstens zehn Jahren (Abs. 2) erlaubt eine ausreichende Planungssicherheit für die Betriebe. Die Bewilligung kann auf Gesuch hin erneuert werden (Abs. 3).
Art. 18 Entzug und Einschränkung
Absatz 1 hält fest, unter welchen Umständen eine Bewilligung für den Anbau oder die Herstellung entzogen oder eingeschränkt werden kann. Die Verhängung von Massnahmen hat sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszurichten. Demnach kommt der Entzug der Bewilligung nur als ultima ratio in Frage. Ein Entzug wäre beispielsweise dann angezeigt, wenn Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung gemäss Artikel 15 nicht mehr gegeben sind (Bst. a). Verschiebt z.B. der Bewilligungsinhaber seinen Sitz ins Ausland oder sind die erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen zur Sicherstellung der Produktequalität nicht mehr gegeben, stellt dies ein Grund für einen Bewilligungsentzug dar. Auch andere Verstösse gegen die Vorgaben nach Artikel 15, welche nicht leicht sind und sich nicht in kurzer Frist beheben lassen, können zu einem Entzug der Bewilligung führen. Ein Entzug der Bewilligung erfolgt auch, wenn diese durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt worden ist (Bst. b). Relevant sind dabei für die Erteilung der Bewilligung wesentliche Angaben, die unrichtig oder unvollständig dargestellt werden und zu einer unberechtigten Erteilung der Bewilligung geführt haben. Zu beachten ist auch, dass nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a zusätzlich zu den verwaltungsrechtlichen Massnahmen nach Artikel 18 mit einer Geldstrafe bestraft werden kann, wer ein Gesuch mit unwahren Angaben stellt, um sich oder einem andern eine Bewilligung für den Anbau und die Herstellung zu verschaffen. Nach Buchstabe c ist die Bewilligung zudem zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber oder eine Person, die mit der Geschäftsführung betraut ist, in schwerwiegender Weise oder wiederholt die ihr nach diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen oder der Bewilligung auferlegten Pflichten verletzt. Dabei ist