Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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tragen. Bei solchen Konzentraten ist die Gefahr der Überdosierung gerade für unerfahrene Konsumierende beträchtlich. Zudem erhöhen hochpotente Produkte die Risiken einer Abhängigkeit oder negativer psychischer Folgen des Konsums und auch das Psychoserisiko signifikant, insbesondere bei jüngeren Konsumierenden.133 Es sind mehrheitlich regelmässige Konsumierende, welche solche starken Produkte beziehen möchten. Um zu verhindern, dass sich gerade diese Gruppe weiterhin mehrheitlich auf dem illegalen Markt versorgt, ist es wichtig, nicht einen zu tiefen THC-Grenzwert zu definieren. Es kann zudem bei solchen Konsumierenden der Schadenminderung dienen, wenn sie stärkere Produkte einnehmen können und dafür weniger häufig konsumieren, und insbesondere weniger rauchen. Der Gesamt-THC-Höchstgehalt solcher Produkte soll deshalb auf 60 Prozent begrenzt werden (Bst. a). Reinextrakte von THC müssen entsprechend mit anderen Inhaltsstoffen der Hanfpflanze oder geeigneten Zusatzstoffen verdünnt werden.134 Der Wirkstoffgehalt darf bei diesen Produkten höchstens um 10 Prozent von deklarierten Angaben nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d abweichen, was berücksichtigt, dass die Wirkstoffschwankungen durch die Weiterverarbeitung deutlich gesenkt werden können (Bst. b).

Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat bei Cannabisprodukten mit einem THC-Gehalt von mehr als 20 Prozent entsprechend ihrer erhöhten Risiken Anforderungen für deren Verkauf vorsehen kann. So könnte die Verfügbarkeit solcher Produkte limitiert werden, z.B. indem der Online-Verkauf nicht zugelassen wird oder indem zusätzliche Warnhinweise vorgeschrieben werden. Inwiefern solche zusätzlichen Regelungen erforderlich werden, wird sich auch vor dem Hintergrund der Wirksamkeit anderer Massnahmen erweisen müssen. Mit der Lenkungsabgabe (vgl. 7. Kapitel) ist beispielsweise bereits eine wirksame Massnahme zur Dämpfung des Konsums hochpotenter Produkte vorgesehen, die für sich genommen allerdings nicht verhindern kann, dass auch jüngere Erwachsene solche Produkte kaufen.

Art. 21 Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen

Dieser Artikel regelt die Anforderungen an Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen. Diese Produktekategorie beinhaltet Cannabisprodukte, bei denen Cannabis oder synthetisch oder teilsynthetisch hergestelltes THC mit Zusatzstoffen vermischt werden, die also nicht ausschliesslich aus Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC bestehen. Die Beimengung von Zusatzstoffen bezweckt, die Aufnahme zu erleichtern, die Bioverfügbarkeit der Wirkstoffe zu verbessern, deren Wirkung zu modifizieren, oder auch den Geschmack und/oder das Aussehen zu verändern. Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen können ganz unterschiedlichen Produktekategorien zugeordnet sein. Dazu gehören etwa Cannabiszigaretten zum Rauchen, denen andere Kräuter beigemengt wurden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c), THC-haltige Flüssigkeiten zum Verdampfen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d), Cannabisprodukte zum Schlucken wie THC-haltige Pillen oder solche, die Lebensmittel enthalten wie THC-haltige Getränke (vgl. Art. 5 Abs. 1

133 Rigucci, S. / Marques, T. R. / Di Forti, M. / Taylor, H. / Dell'Acqua, F. / Mondelli, V. / ... / Dazzan, P. (2016): Effect of high-potency cannabis on corpus callosum microstructure. Psychological medicine, 46(4): 841-854.

134 Bei der Verdünnung mittels Zusatzstoffen fallen die resultierenden Produkte aber nicht mehr in die Kategorie der Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe, sondern unter jene mit Zusatzstoffen, weshalb die Anforderungen nach Artikel 21 gelten.