Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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bestimmte allgemeine Qualitätsanforderungen erfüllen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Hersteller, die Prozesse zur Herstellung der Produkte und entsprechende Massnahmen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen einzuhalten (Selbstkontrolle; vgl. Art. 33 Abs. 1). Die entsprechenden Nachweise werden im System zur Rückverfolgung erfasst. Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach dem 2. Abschnitt wird durch die zuständigen Behörden der Kantone kontrolliert (vgl. Art. 37 Abs. 2). Die allgemeinen Qualitätsanforderungen nach diesem Artikel gelten für sämtliche Cannabisprodukte, auch für neuartige Cannabisprodukte nach Art. 6. Eine wiederholte oder schwerwiegende Verletzung der Anforderungen an die Produktequalität könnte zum Bewilligungsentzug führen (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst a i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Bst. b).
Absatz 1: Die Cannabisprodukte dürfen keine gesundheitlich bedenklichen Gehalte an Verunreinigungen (Kontaminanten), insbesondere von fremden Bestandteilen, mikrobiellen Kontaminanten, Mykotoxinen, Schwermetallen, Pflanzenschutzmitteln und Lösungsmittelrückständen aus der Extraktion, aufweisen. Dies entspricht auch den Anforderungen, welche in der BetmPV an Cannabisprodukte für die Pilotversuche mit Cannabis gestellt werden und welche sich in diesem Rahmen bewährt haben. Untersuchungen zeigen, dass etwa eine unsachgemässe Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auch beim legalen Cannabisanbau relativ häufig vorkommt.
Absatz 2: Für Verunreinigungen nach Absatz 1 müssen Höchstgehalte für die Kontaminanten definiert werden, um problematische Rückstände von unbedeutenden Spuren unterscheiden zu können. Die Höchstgehalte sollen vom EDI festgelegt werden, um sicherzustellen, dass neue Erkenntnisse und Entwicklungen in diesem sehr technischen Bereich möglichst rasch berücksichtigt werden können. Die Höchstgehalte für Kontaminanten können sich an jenen orientieren, die für die Pilotversuche mit Cannabis im Anhang der BetmPV festgelegt wurden.
Gemäss Absatz 3 legt der Bundesrat weitere allgemeine für alle Cannabisprodukte geltende oder produktekategoriespezifische Anforderungen an die Produktesicherheit fest, sofern dies zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. Diese Delegation soll es dem Bundesrat ermöglichen, auf die kommenden Entwicklungen des Marktes zu reagieren und neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Voraussichtlich werden neue Produkte mit bisher unbekannten Inhaltsstoffzusammensetzungen angeboten werden, die zusätzlicher Anforderungen bedürfen. Möglich ist auch, dass bereits bekannte Inhaltsstoffe aufgrund neuer Erkenntnisse anders geregelt werden müssen.
Minderheit: Art. 19 Abs. 1bis
Eine Minderheit (Porchet, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Weichelt, Wyss) beantragt, die Verwendung von synthetischen Pflanzenschutzmitteln bei der Herstellung von Cannabisprodukten zu verbieten.
Art. 20 Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe
Absatz 1: Bei Cannabisprodukten ohne Zusatzstoffe aus unverarbeitetem Cannabis handelt es sich insbesondere um Cannabisblüten. Es kann sich aber auch um anderes