Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Cannabispflanzenmaterial handeln (inkl. Blüten und Blätter = Marihuana). Unter «unverarbeitet» wird verstanden, dass dem Pflanzenmaterial nicht durch ein Extraktionsverfahren Cannabisharz entzogen wurde. Hingegen gehört das Entfernen («Trimmen») der Deckblätter von den Blüten oder das Schneiden der Blüten von der Pflanze oder deren anschliessende Trocknung nicht zur Verarbeitung in diesem Sinn. Für diese Produkte soll nach Buchstabe a ein maximaler Gesamt-THC-Gehalt von 20 Prozent gelten. Dies entspricht auch dem erlaubten Gesamt-THC-Höchstgehalt für Cannabisprodukte in den Pilotversuchen mit Cannabis (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a BetmPV). Die ersten Daten aus den Pilotversuchen zeigen keinen Handlungsbedarf, den Höchstgehalt für THC für Cannabisprodukte aus unverarbeitetem Cannabis anzupassen. Zudem existieren kaum Cannabissorten aus natürlicher Zucht, die einen höheren durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt aufweisen. Zwar gibt es einige abhängige Konsumierende, die sich aufgrund dieser Begrenzung in den Pilotversuchen zusätzlich auf dem illegalen Markt eindecken. Diese Konsumentengruppe kann aber bei Bedarf auf Cannabisextrakte und andere verarbeitete Produkte zurückgreifen, die einen höheren THC-Gehalt aufweisen dürfen (vgl. Abs. 2).

Die Wirkstoffkonzentration ist, gerade beim Outdoor-Anbau, sehr stark von den äusseren Bedingungen (Sonneneinstrahlung, Niederschlag, Bodenbeschaffenheit) abhängig. Dies bedeutet, dass der Wirkstoffgehalt einer Produktionscharge analysiert werden muss. Aber in unverarbeitetem Cannabis können selbst verschiedene Blüten derselben Pflanze aus demselben Anbauzyklus am gleichen Standort gewisse Schwankungen der Inhaltsstoffe aufweisen. Aus diesem Grund sollen die Wirkstoffgehalte in unverarbeiteten Cannabisprodukten bis zu maximal 25 Prozent von den deklarierten Angaben der Wirkstoffe nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d abweichen dürfen (Bst. b). Bei einem deklarierten THC-Gehalt von 15 Prozent in einem Produkt darf die Abweichung folglich nicht mehr als 3,75 Prozentpunkte betragen (tatsächliche Gehalte zw. 11,25 und 18,75 Prozent).132 Diese Grössenordnung der tolerierten Abweichungen gibt einerseits den Konsumierenden die Sicherheit, dass tatsächlich ein Produkt mit einer THC-Potenz im Bereich des deklarierten Wirkstoffgehalts erworben wurde. Andererseits erhalten die Hersteller die Sicherheit, dass die natürliche Wirkstoffschwankung berücksichtigt wird. Dieser Toleranzwert hat sich für die Kategorie der unverarbeiteten Cannabisprodukte in den Pilotversuchen zur kontrollierten Abgabe von Cannabis gemäss aktuellem Wissensstand bewährt.

Absatz 2 regelt die spezifischen Anforderungen an Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe, bei denen das Cannabis verarbeitet wurde. Bei diesen Produkten wurde in einem Nachernteprozess Cannabisharz aus der Pflanze extrahiert, entweder durch Siebung (Haschisch) oder durch Lösungsmittelextraktion (lösungsmittelbasierte Cannabisextrakte). Dieser Verarbeitungsprozess führt zu einer Aufkonzentrierung des THC-Gehalts und der anderen im Cannabisharz enthaltenen Inhaltsstoffe (weitere Cannabinoide wie CBD, Terpene, Flavonoide, Lipide und Wachse). Der Gesamt-THC-Gehalt bei solchen verarbeiteten Cannabisprodukten kann über 90 Prozent be-

132 Bei schwächeren Produkten ist die erlaubte Abweichung zw. deklariertem und tatsächlich gemessenen Gehalt etwas geringer und bei stärkeren Produkten etwas höher.