Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Urteil wegen eines Verbrechens oder Vergehens. Ausserdem wird jedes rechtskräftige Urteil wegen einer Übertretung, bei der eine Busse von mehr als 5 000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt wurde, im Strafregister eingetragen (vgl. Art. 18 Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016127). Damit soll das Risiko verringert werden, dass der illegale Betäubungsmittelhandel und das organisierte Verbrechen in den legalen Cannabismarkt eindringen. Nicht relevant sind hingegen beispielsweise Vorstrafen ausschliesslich aufgrund von geringfügigem Cannabiskonsum vor Aufhebung des Cannabisverbots.
Gemäss Absatz 3 soll der Bundesrat die technischen Anforderungen an den Diebstahlschutz, die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen, sowie an die Qualitätssicherung (Bst. a) und das Bewilligungsverfahren (Bst. b) regeln. Hier ist ein Verfahren auf elektronischem Wege denkbar.
Für den Anbau auf nur einer kleinen Fläche kann der Bundesrat nach Absatz 4 erleichterte Anforderungen für den Kleinanbau festlegen. So könnten zur Gewährleistung des Diebstahlschutzes (gemäss Abs. 2 Bst. c) beispielsweise die folgenden Mindestmassnahmen für den Kleinanbau vorgesehen werden: Zugangsbeschränkung zu Produktionsstätten sowie gesicherte Lagerräume und Entsorgungsvorrichtungen. Da der Aufwand bei der Bewilligungserteilung und bei der Kontrolle weniger aufwändig sein dürfte, könnten auch die Gebühren für eine Bewilligung für den Kleinanbau geringer ausfallen als bei der gewöhnlichen Anbaubewilligung. Den Kleinanbau zu erleichterten Bedingungen zu ermöglichen, erscheint aus wettbewerbspolitischen Überlegungen sinnvoll, um das Kleingewerbe zu fördern und Monopolisierungstendenzen bei der Cannabisproduktion entgegenzuwirken. Sehr hohe regulatorische Anforderungen an die Marktteilnehmer, wie sie in der Arzneimittel-, Lebensmittel- und Tabakindustrie üblich sind, bergen das Risiko einer Marktdominanz durch multinationale Konzerne, welche im Gegensatz zu kleinen lokalen Produzenten über entsprechende Ressourcen für die notwendige Compliance verfügen. Durch (zu) hohe Regulierungsstandards für die Produktion könnte es für kleinere Unternehmen schwierig sein, wettbewerbsfähig zu bleiben128. Wichtig ist jedoch, dass auch die Cannabisprodukte, die aus Cannabis aus dem Kleinanbau hergestellt werden, die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen nach dem 2. Abschnitt einzuhalten haben, wie die Produkte aus einem grösseren Anbau.
Die maximale Fläche, welche für den Kleinanbau genutzt werden kann, beträgt 200 Quadratmeter. Diese Fläche gilt für alle Anbauformen, das heisst für Indoor, Outdoor oder in Gewächshäusern. Solche Kleinanbaubewilligungen für Cannabis haben sich auch in Kanada bewährt. In Kanada wurde die maximale zulässige Anbaufläche für den Kleinanbau ebenfalls auf 200 Quadratmeter begrenzt. Eine Überschreitung der Anbaufläche nach Absatz 4 ist dem BAG zu melden (vgl. Art. 32) und kann unter Umständen ein Verstoss gegen die Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. 1. Abschnitt) und/oder ein Verstoss gegen die Pflichten der Bewilligungsinhaber (vgl. 4. Abschnitt) darstellen. Das wiederum kann zu Einschränkungen der Bewilligung oder zum Entzug der Bewilligung nach Artikel 18 oder gar zu Strafsanktionen (Geldstrafe) namentlich nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b führen.
127 SR 330
128 Hoff, O. (2022).