Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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ZH befürwortet ebenfalls ein Konsumverbot für Minderjährige. Zudem werde die Legalisierung des Besitzes von Mengen, die grösser sind als in Artikel 19b Absatz 2 BetmG vorgesehen, für Minderjährige abgelehnt und eine Beschränkung auf Erwachsene verlangt. Weiter lasse der Entwurf offen, ob die Weitergabe an Jugendliche auch dann strafbar sei und durchgesetzt werden könne, wenn Cannabisprodukte aus legalem Anbau und Verkauf von Eltern an Minderjährige weitergegeben würden.

SSV, SKBS und SVSP regen an, dass Besitz und Konsum von Cannabis bei Minderjährigen nicht erlaubt wird und nicht folgenlos bleibt. Cannabis solle zumindest sichergestellt und eingezogen werden können, entweder verbunden mit einer Anzeige an die Jugendanwaltschaft oder der Meldung an eine Präventionsstelle.

KKPKS schlägt ebenfalls vor, den Besitz und Konsum von Cannabisprodukten durch Minderjährige zu verbieten. Auch solle die Beschlagnahmung bei Minderjährigen ermöglicht werden.

Für CoRoMA müsste in einer neuen Bestimmung klargestellt werden, dass die Bestimmungen dieses Kapitels nicht für zum Zeitpunkt des Geschehens minderjährige Personen gelten, wenn es um Widerhandlungen im Zusammenhang mit dem Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis zum Eigenbedarf geht.

GREA und SAJV sind der Ansicht, dass alle Handlungen im Zusammenhang mit Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis zum Eigenbedarf durch Minderjährige zu entkriminalisieren seien. Dies sei zu rechtfertigen, weil die Wissenschaft belege, dass Sanktionen und Stigmatisierung ineffizient und kontraproduktiv seien. Laut GREA und SAJV zeigen wissenschaftliche Daten, dass die Kriminalisierung junger Konsumierender deren Konsum nicht reduziert, sondern im Gegenteil den Zugang zu Gesundheitsversorgung und Präventionsbotschaften erschwert. Aus Angst vor Sanktionen würden junge Menschen es vermeiden, Hilfe in Anspruch zu nehmen, was die gesundheitlichen und sozialen Risiken verschärfe. Es sei zudem widersprüchlich, Jugendliche schützen zu wollen und sie gleichzeitig zu kriminalisieren. Dieser Ansatz stigmatisiere und marginalisiere diejenigen, denen er helfen solle, und gefährde deren persönliche Entwicklung und soziale Integration. Verwiesen wird auf Erfahrungen in Ländern, die einen gesundheitspolitischen Ansatz verfolgen (Portugal, Niederlande). Diese würden einen deutlichen Rückgang des problematischen Konsums bei Jugendlichen verzeichnen.

SSGpsy bemerkt, dass es wichtig sei, im Sinne des Jugendstrafrechts weiterhin den Grundsatz «Unterstützung statt Strafe» zu verfolgen. Massnahmen zur Verhaltensänderung sollen strafrechtlichen Sanktionen vorgezogen werden.

5.11 Annullierung von Strafverfahren und Verurteilungen

GRÜNE und SPS sowie die Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht CoRoMa und GREA verlangen, dass sämtliche Verstösse, die unter altem Recht begangen wurden und nach dem Entwurf nicht mehr strafbar wären, aus den Strafregistern gelöscht werden. Für CoRoMa und GREA dürfte mit der Gesetzesvorlage das Unrecht an Personen wiedergutgemacht werden, die unnötigerweise kriminalisiert wurden. Sie empfehlen zudem, laufende Strafverfahren für Handlungen, die nach dem neuen Entwurf nicht mehr strafbar sind, einzustellen.

CoRoMa, GREA und SAJV schlagen vor, eine neue Bestimmung zu schaffen, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, Personen, die vom illegalen Cannabismarkt leben, Begleitmassnahmen anzubieten, um ihnen bei der Integration in die legale Wirtschaft zu helfen. Ohne solche Massnahmen versäume der Entwurf anzuerkennen, dass das Verbot und die Kriminalisierung von Cannabis mehr Schaden angerichtet haben als Cannabis selbst. Dies könne auch dazu beitragen, dass diese Personen sich nicht dem illegalen Verkauf anderer, gefährlicherer Substanzen zuwenden.

5.12 Mehr kantonale Zuständigkeiten

Gemäss BL erteilt der Entwurf dem Bundesrat grosse Weisungskompetenzen im Vollzug gegenüber den Kantonen, wenn der einheitliche Vollzug dies verlangt. Es handle sich dabei um eine starke Eingriffsmöglichkeit in die kantonale Hoheit, die abgelehnt wird. Ziel müsse eine kohärente Umsetzung sein, welche die kantonale Selbständigkeit wahrt und eine partnerschaftliche Regelung von Vollzugsaspekten in der vorgesehenen Koordinationsplattform (Art. 84 Abs. 2 Bst. c) vorsieht.