Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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5.4 Umgang mit Hanf mit THC-Gehalt unter 1 Prozent
Aus Sicht von AG sei der Umgang mit Hanf von einen THC-Gehalt unter 1 Prozent im Entwurf nicht klar geregelt. Illegaler Cannabisanbau und -produktion erfolgen oft in scheinbar legalen CBD-Anlagen, für deren Kontrolle (z. B. mittels Hausdurchsuchungsbefehle) hohe Hürden bestehen, was präventive Polizeikontrollen fast unmöglich mache.
SSV, die Behördengremien aus dem Bereich Polizei (KKPKS, SVSP) und Sucht (SKBS) sowie SGRM würden eine Meldepflicht für die Regulierung und Kontrolle für jegliche Arten von Hanf begrüssen, also auch CBD und Industriehanf mit einem THC-Gehalt unter 1 Prozent. Auf diese Weise könnte bei einer Verdachtsmeldung oder eigenen polizeilichen Feststellungen und Kontrollen einfacher zwischen legaler und illegaler Produktion unterschieden werden. Zudem sei beispielsweise im Kanton SG eine solche Meldepflicht für die Industriehanfproduktion bereits bekannt.
SDV verlangt, dass geklärt wird, ob Produkte mit einem CBD-Gehalt und einem Gesamt-THC-Gehalt von unter 1 Prozent ebenfalls unter diesen Entwurf fallen würden.
5.5 Konsumverbote im öffentlichen Raum
Im Sinne des Gesundheits- und Jugendschutzes werden Einschränkungen des Konsums von Cannabis im öffentlichen Raum gefordert. ZG fordert ein Verbot von Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Sportstätten. TI erachtet Beschränkungen und Verbote für Konsumorte als wünschenswert, zum Beispiel in der Nähe von Minderjährigen oder älteren Menschen. EVP und BKS sind der Ansicht, dass der Entwurf ein Verbot des Cannabisrauchens im öffentlichen Raum und vor Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorsehen sollte. Dies sei notwendig, weil das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen dies nicht vorsehe. Gemäss KKPKS könnte es sich als sinnvoll erweisen, den Konsum von Cannabis und Cannabisprodukten an Orten zu verbieten, an welchen sich besonders viele Minderjährige aufhalten (z. B. Schulen oder öffentliche Schwimmbäder). Gemäss KKPKS könnte alternativ auch der Konsum im öffentlichen Raum generell verboten werden.
5.6 Beschränkung des privaten Besitzes von gekauften Cannabisprodukten
BE fordert, dass im privaten Bereich nur Cannabisprodukte gelagert werden dürfen, die in Verkaufsstellen erworben wurden, und dass die erlaubte Menge maximal 75 Gramm THC betragen soll.
BL kritisiert, dass Artikel 14 des Entwurfs den privaten Besitz von Cannabisprodukten, die in einer Verkaufsstelle erworben wurden, in unbegrenzter Höhe ermöglicht. BL fordert grundsätzliche Höchstmengen für den Besitz von Cannabis im privaten Bereich, unabhängig von der Herkunft aus Eigenanbau oder Verkaufsstelle. Erlaubt werden sollen Höchstmengen von entweder 500 Gramm getrocknetes, unverarbeitetes Cannabis; 1500 Gramm frisches, unverarbeitetes Cannabis, 300 Gramm Haschisch; oder 100 Gramm lösungsmittelbasiertem Cannabisextrakt.
5.7 Nichtgewinnorientierung in Anbau und Herstellung
Gemäss BE sollte Gewinnorientierung nicht nur im Verkauf, sondern auch in den Bereichen Anbau und Herstellung unterbunden werden. Dies, weil davon auszugehen sei, dass es in den Bereichen Anbau, Herstellung und Verkauf zu illegalen Geldströmen kommen werde.
5.8 Vorrang inländischer Produktion
JU, die ausserparlamentarischen Kommissionen EKSN und EKKJ sind der Ansicht, dass die nationale Produktion Vorrang vor Importen haben sollte. EKKJ empfiehlt, eine Priorisierung lokaler Produktionsstrukturen gesetzlich zu verankern. EKSN präzisiert, dass der Vorteil der inländischen Produktion insbesondere bei der Qualitätssicherung und Nachverfolgbarkeit über das Nachverfolgungssystem bestehe.
TI empfiehlt, Einfuhren nur vorübergehend in Betracht zu ziehen, wenn ein Mangel an lokalen Produkten aufgrund von Umständen besteht, die ausserhalb der Kontrolle der Produzenten liegen (z. B. klimatische oder phytosanitäre Ereignisse).