Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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Art. 36b
Der Bundesrat legt fest, bis wann die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen des BAG für die Durchführung von Pilotversuchen nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … gültig bleiben.
Nach Ansicht von SG könnten die Pilotversuche eventuell verlängert werden, da sich der Entwurf verzögern könnte und bislang noch keine Erfahrungen mit dem Online-Verkauf bestehen.
ChanGE empfiehlt, bei Artikel 36b einen Absatz hinzuzufügen, mit dem die Bedingungen für wissenschaftliche Forschung im Rahmen von Pilotversuchen erleichtert werden können.
IG SC und RaSC fordern den Gesetzgeber auf, rechtzeitig klare Übergangsregelungen zu schaffen.
4.2.5 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passivrauchen
AG, BL, GE, TI sowie KKBS sprechen sich gegen die Einrichtung von Konsumräumen aus (vgl. Bemerkung zu Art. 43) und fordern folglich, alle Bestimmungen im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauch in Bezug auf die Möglichkeit des Betriebes eines Konsumraumes zu streichen.
BS und die Fachorganisationen im Bereich Sucht und Prävention AT, BKS, LLS, NAS sowie Pharmasuisse fordern eine Ausweitung des Passivrauchschutzes, namentlich auf Ausbildungsstätten, Aussenbereiche von Bars, Cafés und Restaurants, Spielplätze, Sportstätten, Freibäder, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs. Nach ihrer Ansicht ist es zudem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zumutbar, in Räumen oder Bereichen zu arbeiten, in welchen THC-haltige Cannabisprodukte geraucht werden. Das müsse vermieden werden.
JU ist der Ansicht, dass Nichtraucherzonen im Freien eingerichtet werden sollten, insbesondere an Orten, die von Kindern und Jugendlichen frequentiert werden. Zudem seien generell die Orte im Freien zu beschränken, an denen Tabak und Cannabis konsumiert werden dürfe.
EDU fordert ein striktes Verbot des Rauchens und Dampfens von Cannabis in öffentlichen und öffentlich zugänglichen Aussenräumen. EVP und BKS fordern, dass der Konsum von Cannabisprodukten in der Öffentlichkeit und an öffentlich zugänglichen Orten verboten wird, ausgenommen in speziell eingerichteten Konsumräumen, die für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich sind.
Art. 2 Abs. 1, 2 erster Satz und 4bis
1 In Räumen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 ist untersagt:
a. das Rauchen von Tabakprodukten nach Artikel 3 Buchstabe a des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 20211 (TabPG) sowie von Cannabisprodukten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Cannabisproduktegesetzes vom …1 (CanPG) und Erzeugnissen aus der Selbstversorgung nach den Artikeln 12 und 14 CanPG;
b. das Verdampfen von Tabakprodukten zum Erhitzen nach Artikel 3 Buchstabe c TabPG und von elektronischen Zigaretten nach Artikel 3 Buchstabe f TabPG sowie von Cannabisprodukten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a CanPG und Erzeugnissen aus der Selbstversorgung nach den Artikeln 12 und 14 CanPG.
2 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann in besonderen Räumen, in denen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, das Rauchen und das Verdampfen gestatten, sofern die Räume abgetrennt, besonders gekennzeichnet und mit ausreichender Belüftung versehen sind (Raucherräume). … 4bis
Wird das Rauchen oder das Verdampfen von Cannabisprodukten und Erzeugnissen aus der Selbstversorgung in Raucherräumen von der Betreiberin oder vom Betreiber gestattet, so ist der Zugang für Minderjährige verboten.
die Fachorganisationen im Bereich Sucht und Prävention AT, LLS und VSPB begrüssen aus Jugendschutzgründen ausdrücklich das Zugangsverbot für Minderjährige zu (Raucher-)Räumen, in welchen Cannabisprodukte geraucht oder verdampft werden.
BKS schlägt eine neue Bestimmung vor, welche den Konsum von Cannabisprodukten in öffentlichen und öffentlich zugänglichen Aussenräumen verbietet.