Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/85: Botschaft Standortförderung 2028–2031 · 70 Seiten

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Rechtliche Aspekte

Der Zahlungsrahmen für die Finanzhilfe an ST für die Jahre 2028–2031 stützt sich auf das Bundesgesetz über Schweiz Tourismus. Artikel 6 des Gesetzes hält fest, dass die Bundesversammlung alle vier Jahre den Zahlungsrahmen für ST mit einfachem Bundesbeschluss bestimmt.

3.4 Instrument ohne Finanzierungsbeschluss

Förderung der Beherbergungswirtschaft

Die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) ist für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200341 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft zuständig. Mit der SGH verfolgt der Bund das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige Entwicklung der Beherbergungswirtschaft zu erhalten und zu verbessern. Dazu gewährt die SGH subsidiär zu privaten Kapitalgeberinnen Darlehen an Beherbergungsbetriebe für die Erneuerung, für den Kauf, für Neubauten und für Ablösungen. Per 31. Dezember 2024 betrug der Darlehensbestand 224 Millionen Franken, aufgeteilt auf 276 Betriebe.

Die Förderwirkung der SGH ergibt sich in der Finanzierungstätigkeit dadurch, dass die SGH eine nicht durch private Kapitalgeberinnen gedeckte Lücke in der Finanzierung schliesst und dabei höhere Risiken übernimmt. Die höhere Risikoübernahme äussert sich insbesondere in tieferen Zinsen für die nachrangigen Darlehen. Der Wirkungsfaktor der Darlehensbewilligungen der SGH beträgt etwa 5,6. Das heisst, für jeden Franken, den die SGH als Darlehen bewilligt, werden 5.60 Franken an Investitionen in die Beherbergungswirtschaft ausgelöst.

Die gesetzlichen Grundlagen zur SGH werden aktuell revidiert. Die SGH soll künftig Darlehen zu besonders vorteilhaften Konditionen vergeben können für Investitionen, welche den Strukturwandel besonders begünstigen oder die nachhaltige Entwicklung vorantreiben. Zudem wird die Förderung flexibler, indem die SGH explizit auch Darlehen für Mobilien ohne Bauinvestitionen gewähren darf. Auch wird die Rolle der SGH als Kompetenzzentrum für die Beherbergungsförderung im Bundesgesetz verankert.

4 Regionalpolitik

Die Neue Regionalpolitik wird in der Periode 2028–2031 gemäss Bundesbeschluss über das NRP-Mehrjahresprogramm 2024–2031 von 2023 umgesetzt. Gleichzeitig wird der Ausstieg des Bundes aus der Regionalpolitik ab 2032 vorbereitet, wie es die Botschaft des Bundesrates zum EP27 vorsieht. Die Ausstiegsmodalitäten werden dem Parlament mit der Botschaft Standortförderung 2032–2035 vorgelegt.

4.1 Strategische Grundlagen und Schwerpunkte

Ländliche Regionen und Berggebiete stehen vor besonderen Herausforderungen: Aufgrund der geringen Dichte von Akteuren, Arbeitsplätzen und Bevölkerung, der Topographie und weniger guten Erschliessung sowie der demographischen

41 SR 935.12