Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/85: Botschaft Standortförderung 2028–2031 · 70 Seiten

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5.3.2 Bundesbeschluss über die Förderung der Information über den Unter-

nehmensstandort Schweiz (Standortpromotion) für die Jahre 2028–2031

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt einen Zahlungsrahmen von 18,35 Millionen Franken (Standortpromotion, vgl. Tabelle 13). Davon sind 1,2 Millionen Franken für die Vermarktungsleistungen für Switzerland Innovation zwecks Förderung von Ansiedlungen ausländischer Forschungsfirmen und -abteilungen beim schweizerischen Innovationspark vorgesehen. Für Aufsichtsaufgaben und strategische Grundlagenarbeiten im Bereich Standortpromotion werden zudem finanziert aus dem Globalbudget des SECO rund 1.5 FTE eingesetzt.

Tabelle 13

in Mio. CHF 2028–2031 2024–2027 2024–2027 Differenz

Antrag Bundesbeschluss Eff./geplante Antrag/Eff Ausgaben

Standortpromotion 18,35 18,50 17,93 0,42

Tabelle 14

Ausgaben Standortpromotion 2028 2029 20302031

in Mio. CHF

Aktuelle Finanzplanung 4,52 4,56 4,61 4,66

Geplante Ausgaben gemäss 4,52 4,56 4,61 4,66 Antrag

Differenz zur Finanzplanung 0,00 0.00 0.00 0,00

Begründung des Bundesrates

Damit die Schweiz im internationalen Standortwettbewerb ausgewählte Firmen für die Schweiz gewinnen kann, sind weiterhin gezielte und mit den Kantonen abgestimmte Massnahmen notwendig. Denn Ansiedlungen schaffen Mehrwert, so zum Beispiel durch zusätzliche Arbeitsplätze, durch Steuersubstrat oder durch Kooperationen mit lokalen Forschungsinstitutionen und Firmen. Sie verstärken damit die volkswirtschaftliche Wertschöpfung und den Innovationsstandort Schweiz. Zudem senden erfolgreiche Ansiedlungen auch ein positives Signal für die Zukunftsaussichten bereits ansässiger internationaler und Schweizer Unternehmen. Mit Mitteln im gleichen Umfang wie in der Periode 2024–2027 kann das aktuelle, mit allen Kantonen abgestimmte, Leistungsangebot weitergeführt werden. Notwendige Weiterentwicklungen, welche sich durch Veränderungen im Umfeld ergeben, können durch gezielte Re-Priorisierungen ermöglicht werden.

Rechtliche Aspekte

Der Bundesbeschluss über die Finanzierung der Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz (Standortpromotion) für die Jahre 2028–2031 stützt sich auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz. Artikel 7 des Gesetzes hält fest, dass die Bundesversammlung jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag für die Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz nach diesem Gesetz bewilligt. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes