Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/85: Botschaft Standortförderung 2028–2031 · 70 Seiten

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der Kantone – beträgt jährlich schätzungsweise rund 1640 Personen (inkl. Familiennachzug). Gemessen an der Nettozuwanderung macht dies rund 2.3 Prozent aus. Da sich ausser bei der Standortpromotion der Förderperimeter auf ländliche Regionen beschränkt, entfällt ein wesentlicher Teil dieses Zuwanderungseffektes auf solche Gebiete, weg von den Ballungszentren.

6.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Standortförderung des Bundes ist eine nachhaltige und langfristig orientierte Politik.

Der Beitrag der Fördermassnahmen gemäss Botschaft Standortförderung 2028–2031 an die nachhaltige Entwicklung werden unter dem Querschnittsthema «Die Wirtschaft ist nachhaltig» im Kap. 1.2 beschrieben

Generell kann Wirtschaftswachstum zu einem erhöhten Verbrauch erneuerbarer sowie nicht erneuerbarer Energien und zu einer erhöhten Belastung von Umwelt und Mensch führen. Durch die Unterstützung von technologischen, systemischen und Prozessinnovationen werden die erzielten Fortschritte im Umwelt- und Ressourcenschutz weitergeführt und wo möglich intensiviert.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit

Die verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen sind unter den jeweiligen Instrumenten aufgeführt.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit der Vorlage werden die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht tangiert.

7.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung (BV62) müssen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, von der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte gutgeheissen werden. Diese Bestimmung gilt für alle Finanzierungsbeschlüsse der Botschaft Standortförderung 2028–2031.

7.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Zu den Grundsätzen für die Zuweisung und Erfüllung von Aufgaben und Kompetenzen zählt das in Artikel 5a BV statuierte Subsidiaritätsprinzip. Artikel 43a Absatz 1 BV konkretisiert, dass der Bund nur jene Aufgaben übernehmen soll, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

62 SR 101