Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nach der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19986;

b. Tierhalter und Tierhalterinnen nach der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19957;

c. Equideneigentümer und -eigentümerinnen nach der Tierseuchenverordnung;

d. Personen, die neben den Personen nach den Buchstaben a–c in der Land- und Ernährungswirtschaft Meldepflichten erfüllen müssen;

e. Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln;

f. weitere Personen, namentlich Berater und Beraterinnen, die im Auftrag der Personen nach den Buchstaben a–c für den Zugriff auf bestimmte Bereiche berechtigt werden;

g. Personen, Amtsstellen, Organisationen oder Unternehmen, die digitale Dienste nach Artikel 28a nutzen;

h. Maschinen, Informationssysteme und digitale Dienste.

3Das Portal hat folgende Funktionen:

a. Authentifizierung von Benutzern und Benutzerinnen unter Verwendung des Identitätsverwaltungs-Systems (IAM-System) nach der Verordnung vom 19. Oktober 20168 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV);

b. Autorisierung der Benutzer und Benutzerinnen für den Zugang zu Informationssystemen und digitalen Diensten nach Absatz 1.

4Die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der IAMV und beschränkt sich auf die Benutzerattribute nach Anhang 4.

5Das BLW kann dem Betreiber eines externen Informationssystems oder digitalen Dienstes auf Gesuch hin bewilligen, dass die Authentifizierung von Personen für dieses Informationssystem oder diesen Dienst über das Portal erfolgt, sofern dieses Informationssystem oder dieser Dienst sich an Benutzer und Benutzerinnen nach Absatz 2 richtet und diese in der Bewirtschaftung oder Administration ihres Landwirtschaftsbetriebs oder ihrer Tierhaltung massgeblich unterstützt.

6Für externe Informationssysteme werden im IAM-System neue Benutzer und Benutzerinnen erfasst, wenn sie für dessen technischen Betrieb notwendig sind.

Art. 20a

Aufgehoben

Art. 21 Beschaffung der Daten für das IAM-System des Portals

6 SR 910.91

7 SR 916.401

8 SR 172.010.59