Vernehmlassungsvorlagen
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 53Fedlex · Vorlage
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
1Daten von Personen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b bezieht das IAM-System aus AGIS.
2Daten von anderen Personen erhebt das BLW. Sie können von diesen Personen selbstständig erfasst oder nach Absprache mit dem BLW von den Verantwortlichen eines am Portal angebundenen Informationssystems oder digitalen Dienstes an das BLW geliefert werden.
Art. 22 Weitergabe von Daten aus dem IAM-System des Portals
1Das BLW kann Personendaten aus dem IAM-System des Portals an die zuständigen kantonalen Behörden weitergeben, falls dadurch der Vollzug unterstützt wird.
2Es kann für Informationssysteme oder digitale Dienste vorsehen, dass diese Personendaten aus dem IAM-System des Portals beziehen können.
3Es kann Personendaten aus dem IAM-System an ein externes Informationssystem nach Artikel 20 Absatz 5 weitergeben, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt.
Art. 23
Aufgehoben
Art. 27 Abs. 6 und 9 Bst. b
6Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–dbisbearbeiten, dürfen nicht besonders schützenswerte Daten zugänglich machen oder weitergeben, wenn dies im Bundesrecht oder in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.
9Es kann auf Gesuch hin Daten nach den Artikeln 2, 6, mit Ausnahme der Daten nach Artikel 6 Buchstabe e, sowie 14 und 16a für folgende Dritte über einen digitalen Dienst abrufbar machen, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt:
b. Betreiber von anderen, nicht über das Portal erreichbaren Informationssystemen oder digitalen Diensten, die dem Bewirtschafter, der Bewirtschafterin, dem Tierhalter oder der Tierhalterin einen elektronischen Zugang zu ihren eigenen Daten ermöglichen und sie dadurch bei der Bewirtschaftung ihres Betriebs oder ihrer Tierhaltung unterstützen.
Gliederungstitel nach Art. 28
7a. Abschnitt: Digitale Dienste
Art. 28a Angebot digitaler Dienste
1Der Bund kann für folgende Datenbearbeitungen digitale Dienste anbieten: